Umwelt

Das Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt den Umgang mit Verpackungen in Deutschland. Seit 2022 ist jeder, der gewerbsmäßig verpackte Waren in Verkehr bringt, von den Pflichten betroffen.

Sind Sie vom Verpackungsgesetz betroffen?

Das Verpackungsgesetz richtet sich mit seinen Regelungen mehrfach an den „Hersteller“. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern diejenigen, die in Deutschland gewerbsmäßig erstmals verpackte Waren in Verkehr bringen.

Wesentliche Änderungen der Novelle 2021

Worum geht es?

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) regelt seit 2019 die Rücknahme und hochwertige Verwertung von Verpackungen in Deutschland. Adressaten des Gesetzes sind insbesondere die Hersteller. Gemeint ist damit jedoch nicht der Hersteller der Verpackung, sondern der Inverkehrbringer von verpackter Ware.
Die wichtigsten Pflichten nach dem VerpackG sind die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID sowie die Beteiligung an einem der dualen Systeme Deutschlands.

Hersteller nach dem Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz richtet sich mit seinen Regelungen mehrfach an den „Hersteller“. Dies sind jedoch nicht die Produzenten von leeren Verpackungen, sondern diejenigen, die in Deutschland gewerbsmäßig erstmals verpackte Waren in Verkehr bringen.  
Aber auch die tatsächlichen Verpackungshersteller werden indirekt reglementiert, da leere Verpackungen umweltfreundlicher und recyclinggerechter gestaltet werden sollen.
Erstinverkehrbringer im Sinne des Verpackungsgesetzes sind beispielsweise:
  • Hersteller und Abfüller von verpackten Waren.
  • Importeure von verpackten Waren nach Deutschland.
  • Onlinehändler, die Ware vertreiben und versenden.
  • Befüller von Service-Verpackungen, wie der Brötchentüte, dem Coffee-To-Go-Becher oder der Tragetasche im Einzelhandel.
  • Markeninhaber von Eigenmarken des Handels, wenn der eigentliche Hersteller/ Abfüller nicht auf der Verpackung ausgewiesen ist.

Die Verpackungsarten

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 7 VerpackG)

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen kennzeichnen sich dadurch, dass sie aufgrund ihres Inhalts (der verpackten Ware) typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an.
„Typischerweise” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es nicht auf das Einzelschicksal einer jeden Verpackung ankommt, sondern wo diese (bezogen auf den Inhalt) in der Regel als Abfall anfällt. Die für den Vollzug verantwortliche Zentrale Stelle führt die Einordnung als „typischerweise“ durch. Einen Überblick darüber verschafft der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen.
Was „private Endverbraucher” sind, definiert § 3 Abs. 10 VerpackG. Danach sind auch „vergleichbare Anfallstellen“ wie Gaststätten, Krankenhäuser, Büros von Freiberuflern und viele Stellen mehr, unabhängig von den dort anfallenden Abfallmengen, von dem Begriff umfasst. Außerdem gelten auch kleinere Handwerks- und landwirtschaftliche Betriebe als „private Endverbraucher“, hier wird jedoch auf die Größe ihrer Abfallbehälter Bezug genommen.

Folgende Verpackungsarten unterstehen der Systembeteiligungspflicht:

  • Verkaufsverpackungen: Dabei handelt es sich um eine Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung, die typischerweise dem privaten Endverbraucher angeboten wird.
  • Serviceverpackungen: Darunter fallen Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden und die Übergabe an den privaten Endverbraucher unterstützen. Nur bei diesen kann die Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber delegiert werden, die Registrierungspflicht dagegen nicht. Beispiele sind: Brötchentüte, Pommestüte, Tragetasche, To-Go-Becher
  • Versandverpackungen: Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber mit Ware befüllt werden und den Versand an den privaten Endverbraucher unterstützen und dem Schutz der Ware dienen. Beispiele sind: Versandkarton, -umschlag, Briefumschlag, Füllmaterial
  • Umverpackungen: Enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten, die typischerweise dem privaten Endverbraucher gemeinsam mit der Verkaufseinheit angeboten wird. Beispiel: Faltkarton um eine Tube Zahnpasta

Nicht-Systembeteiligungspflichtige Verpackungen (§ 15 VerpackG)

Dabei handelt es sich um Verpackungen, die typischerweise nicht an den privaten Endverbraucher weitergegeben oder verkauft werden.
  • Umverpackungen: Enthalten eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten und dienen der Bestückung von Verkaufsregalen. Beispiel: Aufsteller von Kosmetikprodukten
  • Transportverpackungen: Sie dienen der Erleichterung des Transports sowie der Handhabung der Ware und werden typischerweise nicht an den privaten Endverbraucher weitergegeben. Beispiel: Europaletten
  • Verkaufsverpackungen: Die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist oder die schadstoffhaltiger Füllgüter enthalten.
  • Mehrwegverpackungen

Pflichten für gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer

Registrierungspflicht für alle Verpackungsarten

Alle Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes müssen sich einmalig (kostenfrei) bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister im Herstellerregister LUCID registrieren. Die Registrierung muss ausdrücklich durch die Betroffenen selbst, d. h. nicht durch von ihnen beauftragte Dritte, erfolgen.  Für verpackte Produkte, welche nicht registriert sind, besteht nach § 9 Abs. 5 VerpackG ein Vertriebsverbot.

Systembeteiligungspflicht

Hersteller die systembeteiligungspflichtige Verpackungen gewerbsmäßig erstmals in Deutschland in Verkehr bringen, müssen sich bei einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen beteiligen, um damit für die künftigen Entsorgungskosten (Sammlung, Verwertung und Beseitigung) aufzukommen. Die Preisgestaltung obliegt den dualen Systemen selbst und kann aus diesem Grund variieren.
Nach § 21 VerpackG sind die Beteiligungsentgelte der Verpackungshersteller danach zu bemessen, wie gut sich eine Verpackung recyceln lässt und ob Rezyklate und nachwachsende Rohstoffe verwendet werden. Der Mindeststandard soll der einheitlichen Bemessung der Kriterien dienen.

Abgabe einer Vollständigkeitserklärung

Bei Überschreitung von mindestens einer der Mengenschwellen (80 t/a Glasverpackungen, 50 t/a Papier/Pappe/Karton-Verpackungen, 30 t/a Kunststoff-/Verbundstoff-/Weißblech-/Aluminiumverpackungen) hat die jährliche Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) bei der Zentralen Stelle bis zum 15. Mai des Folgejahres zu erfolgen (§ 11 VerpackG).

Rücknahme- und Verwertungspflicht (B2B)

Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (§ 15 Abs. 1 S. 5 VerpackG) müssen diese von ihren Abnehmern zurücknehmen oder für die Entsorgung zahlen. Es können jedoch abweichende Vereinbarungen mit Lieferanten oder Kunden getroffen werden.

Informationspflicht (B2B)

Über die Rücknahme- und Verwertungspflichten besteht eine Informationspflicht gegenüber dem Abnehmer. Die Ausgestaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Beispielhaft kann die Informationspflicht durch einen Hinweis in den AGBs, einen Aufdruck auf dem Lieferzettel oder durch einen Hinweis auf der Webseite erfüllt werden.

Nachweispflicht über die Rücknahme- und Verwertungspflicht (B2B)

Hersteller und Vertreiber von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen der tatsächlich zurückgenommenen Verpackungen einen Nachweis führen. Dieser ist jährlich bis zum 15. Mai zu führen und kann individuell gestaltet werden. Die Daten müssen auf Aufforderung der Behörde übermittelt werden. Es empfiehlt sich eine Aufbewahrungszeit von ca. 4 Jahren. Verpackungen, die aufgrund anderer Vereinbarungen nicht zurückgenommen wurden, können ebenfalls dokumentiert werden.
Im Downloadbereich finden Sie das Merkblatt zum Verpackungsgesetz sowie „How-To-Guide“ sowie „Die 10 wichtigsten Fragen zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes“, welche die Pflichten für betroffene Erstinverkehrbringer von Verpackungen nach dem neuen Verpackungsgesetz näher erläutern. Zudem finden Sie dort eine Checkliste zur Vorbereitung auf die Registrierung.

Pflichten für Händler

Händler oder Letztvertreiber in Deutschland müssen sicherstellen, dass die Pflichten des Verpackungsgesetzes erfüllt werden. Ansonsten unterliegt die Ware automatisch einem Vertriebsverbot.
Dies gilt auch für Elektronische Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister. Diese haben zu überprüfen, ob Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen entsprechend ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Ist dies nicht der Fall, darf die Ware nicht zum Verkauf angeboten bzw. keine Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbracht werden: Umfasst die Tätigkeit eines Fulfillment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfillment- Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller.

Wozu dient die „Zentrale Stelle Verpackungsregister“?

Auf der Webseite der ZSVR finden Sie eine Vielzahl an Themenpapieren, die Sie detailliert über Anforderungen an Handelsunternehmen, Versand- und Onlinehändler sowie Kleinstinverkehrbringer informieren.
Die „Zentrale Stelle Verpackungsregister" übernimmt eine Vielzahl von Vollzugsaufgaben.
Zu den Aufgaben gehört die Einrichtung eines bundesweiten öffentlich einsehbaren Registers aller bei einem dualen System unter Vertrag stehenden Unternehmen. Dadurch soll verhindert werden, dass sich Unternehmen durch „Trittbrettfahren“ ihren Pflichten aus dem Verpackungsrecht entziehen. Die ZSVR untersteht diesbezüglich der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes und darf als Behörde keine Beratungen vornehmen. Fragen zur Rechtslage hingegen werden von der ZSVR beantwortet.

Die Pfandpflicht 

  • Pfandpflichtige Getränkeverpackungen müssen als solche gekennzeichnet und über ein bundesweites System einer Verwertung zugeführt werden. Hierfür wurde die Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG) gegründet.
  • Für  Mehrweggetränkeverpackungen sieht das Verpackungsgesetz dagegen keine Pfand- und Rücknahmepflicht vor. Die Pfandvereinbarung kommt hier zivilrechtlich in Form einer Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer zustande.
  • Außerdem sind Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen und Mehrweggetränkeverpackungen verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den jeweiligen Getränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe (nicht) wiederverwendet werden. Im Versandhandel sind die Hinweise in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Geänderte Regelungen im Verpackungsgesetz: Was ist zu tun?

Erweiterte Registrierungspflicht seit dem 1. Juni 2022 (§ 9 Abs. 1): Handlungsgebot insbesondere für Hersteller von Verpackungen nach § 15 VerpackG, Serviceverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen.
  • Einloggen/Registrieren in LUCID.
  • Die in Verkehr gebrachten Verpackungsarten ankreuzen.
  • Die Angabe über die Verpackungsart nach § 15 VerpackG genügt, die Masse oder das Material sind nicht anzugeben.
Verbot nicht registrierte Verpackungen anzubieten führt zu einer Überprüfung, ob die von der erweiterten Registrierungspflicht betroffenen Verpackungen registriert sind. Dies kann in Form von Anschreiben und Bestätigungen der Lieferanten oder durch eine Überprüfung im Herstellerregister von LUCID erfolgen. Eine Bestätigung des Lieferanten sollte jedoch vorgezogen werden. Wichtig ist dies insbesondere für Importeure, da sich der nicht in Deutschland ansässige Hersteller im deutschen Verpackungsregister registrieren muss.
Hier erhalten Sie Informationen über wichtige Regelungen in anderen Ländern.