Umwelt, Energie und Nachhaltigkeit

Verordnungen über Abfallbeauftragte und Entsorgungsfachbetriebe

Ein kurzer Überblick über die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) und Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall.

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

Die EfbV regelt wie bisher die Anforderungen an Unternehmen, die sich als Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen wollen sowie genauer als bisher die Anforderungen an die Zertifizierung und die zertifizierenden Sachverständigen. Neu eingeführt wurden beispielsweise:
  • eine verpflichtende Vorprüfung eines Betriebes im Vorfeld der eigentlichen Zertifizierungs-Prüfung;
  • eine erhöhte Qualifikationsanforderung speziell für diejenigen Sachverständigen, die Erstbehandlungsanlagen im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zertifizieren wollen;
  • ein so genanntes „witness audit“, das heißt, dass ein Sachverständiger (mit Ausnahme von Umweltgutachtern) alle drei Jahre durch einen zweiten Sachverständigen oder einen geeigneten Mitarbeiter der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft begleitet werden muss;
  • unangekündigte Vor-Ort-Termine in den zertifizierten Unternehmen;
  • Teilnahme-Rechte der zuständigen Behörden bei Vor-Ort-Terminen;
  • ein Wechsel der Sachverständigen spätestens nach fünf Jahren;
  • ein bundesweites (von den Bundesländern gemeinsam verwaltetes) Entsorgungsfachbetrieberegister
  • und die Pflicht, an diese registerführende Stelle jährlich nicht nur die Entsorgungsfachbetriebszertifikate, sondern auch die zugrundeliegenden Überwachungsberichte zu übersenden.

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

Mit der neuen Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wird die alte Verordnung von 1977 abgelöst und die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben des § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert.
Für einige Anlagenbetreiber entfällt die bisherige Bestellpflicht sogar, da nur noch Betreiber von BImSchG-Anlagen angesprochen werden, bei denen pro Jahr mehr als 100 Tonnen gefährliche oder 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle anfallen.
Hier ist allerdings zu betonen, dass viele Unternehmen in (zum Teil schon sehr alten) Genehmigungsbescheiden zur Bestellung eines Abfallbeauftragten verpflichtet wurden. Solange diese alten Bescheide bzw. die Genehmigungsauflage einer Beauftragtenbestellung nicht geändert werden, gelten sie weiterhin, unabhängig von den oben genannten neuen Mengenschwellen.
Neben Anlagenbetreibern werden diverse Unternehmen, die bestimmte Altprodukte zurücknehmen, zur Beauftragtenbestellung verpflichtet. Dies betrifft z. B. Unternehmen, die jährlich mehr als 100 Tonnen Transportverpackungen oder 100 Tonnen gewerbliche Verkaufsverpackungen zurücknehmen oder auf freiwilliger Basis (d. h. ohne zugehörige Rechtsverordnung) mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle zurücknehmen.
Betroffen sind unter anderem auch Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die aufgrund einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern seit Juli 2016 zur Altgeräte-Rücknahme verpflichtet sind.
Erstmals geregelt wurden in der neuen Verordnung Anforderungen an die Fachkunde von Abfallbeauftragten. Alle am 1. Juni 2017 bereits bestellten Abfallbeauftragten müssen jedoch die neuen Grundanforderungen an Ausbildung, Berufserfahrung und Grund-Lehrgangs-Besuch nicht erfüllen. Lediglich der Besuch von Fortbildungslehrgängen im 2-jährigen Abstand wird ihnen neu auferlegt.
In unserem Merkblatt sind die wichtigsten Informationen zur Änderung der neuen Abfallbeauftragtenverordnung zusammengestellt. Ein weiteres Merkblatt hilft Ihnen, Ihren Weg zum Entsorgungsfachbetrieb zu finden.