Gewerberecht

Regeln für Honorar-Finanzanlagenberater/-innen

Verbraucherschutz wird weiter gestärkt

Für Honorar-Finanzanlagenberater wurden mit dem „Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente“ ab dem 1. August 2014 neue Berufszugangsregelungen eingeführt. Meist erfolgt die Anlageberatung provisionsgestützt, indem Provisionen von Anbietern oder Emittenten der Finanzprodukte gezahlt werden. Die Ausgestaltung der honorargestützten Anlageberatung gemäß § 34h Gewerbeordnung (GewO) soll mehr Transparenz über die Form der Vergütung von Anlageberatern schaffen und damit den Verbraucherschutz erhöhen. Der Gesetzgeber versprach sich davon vor allem eine an den Interessen des Kunden bzw. Anlegers orientierte Beratung über Finanzanlagen.

Erlaubnisvoraussetzungen

Der Honorar-Finanzanlagenberater muss dieselben Voraussetzungen erfüllen wie ein Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Er muss die erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und seine Sachkunde nachweisen. Unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f GewO wird auf eine erneute Überprüfung verzichtet. Zudem ist er ebenso verpflichtet, sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Zuständigkeiten

In Nordrhein-Westfalen sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) wie bei den Finanzanlagenvermittlern Erlaubnisbehörde. Bundesweit sind die IHKs auch für die Registrierung und Sachkundeprüfung zuständig.

Gesteigerte Wohlverhaltenspflichten

Mit dem Honoraranlageberatungsgesetz sind gesteigerte Wohlverhaltenspflichten für die Finanzanlagenberater verbunden. Empfehlungen eines Honorar-Finanzanlagenberaters müssen einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde liegen, ohne dass eine enge Verbindung oder Verflechtung mit den Anbietern oder Emittenten besteht. Er darf sich nur vom Anleger vergüten lassen und keinerlei Zuwendungen von Dritten annehmen. Nur wenn bestimmte Finanzinstrumente nicht provisionsfrei am Markt erhältlich sind, ist dem Anlageberater die Annahme von Zuwendungen erlaubt. Diese sind dann unverzüglich und grundsätzlich ungemindert an den Kunden weiterzuleiten.

Entweder Berater oder Vermittler

Ein Anlageberater muss sich entscheiden, ob er eine Erlaubnis nach § 34f GewO (provisionsgestützt) oder nach § 34h GewO (honorargestützt) haben möchte. Beide Erlaubnisse schließen sich gegenseitig aus. Wird eine Erlaubnis nach § 34h GewO erteilt, erlischt automatisch eine bereits vorhandene Erlaubnis nach § 34f GewO.
Diese strikte Trennung ist laut Gesetzesbegründung zum Schutz des Anlegers erforderlich. Denn für den Anleger muss von vornherein klar sein, mit welchem Erlaubnisinhaber er Geschäftsbeziehungen aufnimmt. Es soll nicht zu Missverständnissen beim Anleger führen, wenn der Berater seine Funktion im Laufe des Gesprächs wechselt. Es ist auch ausgeschlossen, Inhaber einer Erlaubnis nach § 34f für eine bestimmte Kategorie von Finanzanlagen zu sein und gleichzeitig eine Erlaubnis nach § 34h GewO für eine andere Kategorie zu besitzen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Köln – nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.