Recht

Recht für WLAN-Anbieter

Öffentliches WLAN ist ohne Zugangsbeschränkungen möglich.
Unternehmen möchten ihren Kunden gerne freies WLAN anbieten, ohne damit rechtliche Risiken einzugehen. Gleichzeitig sollen die Rechte von Urhebern geistigen Eigentums geschützt werden. Regelungen hierzu finden sich im Telemediengesetz (TMG).

Verschlüsselung oder Nutzerüberprüfung nicht nötig

WLAN-Anbieter sollen keine Gefahr laufen, kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt zu sein, falls Dritte illegale Inhalte auf dem Internet abrufen. Es ist weder eine Verschlüsselung des WLAN noch eine Überprüfung des Nutzers erforderlich. Auch dürfen WLAN-Betreiber nicht durch eine Behörde verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes einzustellen. Entsprechende gerichtliche Vorgaben sind jedoch möglich.

Sperrung

Rechteinhaber können allerdings bei Inanspruchnahme eines WLAN zur Verletzung geistigen Eigentums vom Anbieter eine Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Auf welchem Weg dies geschieht, ist jeweils im Einzelfall zu klären. Die Sperrung darf jedoch nur das letzte Mittel sein. Vor- und außergerichtliche Kosten dürfen dem Anbieter nicht auferlegt werden.
Bei einem Rechtsstreit über einen Sperranspruch kann es allerdings dazu kommen, dass der Anbieter bei Unterliegen die Gerichtskosten tragen muss, falls er einen berechtigten Sperranspruch nicht erfüllt hat.