Recht und Steuern

Die offene Handelsgesellschaft (OHG)

Hinweis : Am 1. Januar 2024 treten mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) eine Vielzahl von Änderungen in Kraft, von denen wir Ihnen im Artikel Modernisierung des Personengesellschaftsrechts die für die gewerbliche Wirtschaft wesentlichen vorstellen.

Allgemeines

Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Sie besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, eine Begrenzung der Zahl der Gesellschafter nach oben kennt das Gesetz nicht.
Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein. Sind nur Gesellschaften mit beschränkter Haftung persönlich haftende Gesellschafter, so entsteht die GmbH & Co. OHG. Die Gründung der OHG ist nicht von einem bestimmten Mindestkapital abhängig.
Die OHG besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit, obwohl ihre Rechtsstellung in mancher Hinsicht der einer juristischen Person entspricht. So kann
  • die OHG vor Gericht klagen und verklagt werden,
  • die OHG Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen,
  • die OHG Gesellschafterin einer anderen Handelsgesellschaft sein,
  • die OHG Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
  • aus einem Urteil gegen die OHG in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden; zur Vollstreckung in das Privatvermögen der Gesellschafter ist ein gesonderter Titel gegen diese notwendig,
  • über das Vermögen der OHG ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden.

Haftung

Jeder Gesellschafter haftet den Gläubigern für die Gesellschaftsschulden unmittelbar und unbeschränkt als Gesamtschuldner mit seinem gesamten Vermögen (Gesellschafts- und Privatvermögen). Gesamtschuldnerisch bedeutet, dass der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben ganz oder zum Teil von jedem Gesellschafter fordern kann, bis sie vollständig erfüllt ist. Die Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten kann nicht gegenüber Dritten begrenzt werden. Wer sich an einer OHG beteiligt, haftet auch für die vor dem Zeitpunkt seines Eintritts begründeten Verbindlichkeiten. Ausgeschiedene Gesellschafter müssen noch bis 5 Jahre nach dem Austritt für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten haften.

Gesellschaftsvertrag

Die OHG wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen den beteiligten Gesellschaftern gegründet. Der Gesellschaftsvertrag ist formfrei, sollte aber aus Rechtssicherheitsgründen schriftlich verfasst werden. Hier sollten die Kosten für eine sachkundige Beratung nicht gescheut werden. Er muss die (mündliche oder schriftliche) Vereinbarung eines gemeinsamen Zwecks, zu dessen Förderung sich die Gesellschafter verpflichtet haben, sowie die Vereinbarung über gemeinschaftliches Auftreten nach außen enthalten.
Ferner sollte der Gesellschaftsvertrag die Firma der OHG, die Kündigung und das Ausscheiden eines Gesellschafters, Entnahmen, eingebrachte Sachen, Grundstücke u. ä., ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis jedes Gesellschafters sowie auch eine Schlichtungsklausel enthalten. In besonderen Fällen, wie z. B. der Einbringung eines Grundstückes, ist eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

Firma der Gesellschaft

Über unser Formular können Sie bei uns eine rechtliche Einschätzung zur Eintragungsfähigkeit Ihrer Wunschfirmierung ins Handelsregister einholen.
Firmengrundsätze, die zu beachten sind:
  • Der Firmenname muss zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.
  • Er darf keine Angaben enthalten die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.
  • Firmennamen müssen sich deutlich voneinander unterscheiden, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Diese Unterscheidbarkeit ist räumlich beschränkt auf denselben Ort oder dieselbe Gemeinde.
Identische oder ähnliche Firmennamen außerhalb desselben Ortes oder derselben Gemeinde stehen dagegen firmenrechtlich der Eintragung in das Handelsregister nicht entgegen; insoweit kann jedoch aus wettbewerbs- oder markenrechtlicher Sicht ein Unterlassungsanspruch begründet sein. Um einem solchen Unterlassungsanspruch vorzubeugen, raten wir Ihnen insbesondere Einsicht ins Handels- (www.handelsregister.de) und Markenregister (www.dpma.de) zu nehmen, Branchenadressbücher zu durchsuchen und Suchmaschinen im Internet zu nutzen.
Die Firma einer OHG kann Namen von Gesellschaftern, Sachbezeichnungen, Fantasiebezeichnungen, Buchstabenkombinationen oder auch Kombinationen der zuvor genannten Möglichkeiten enthalten. Sie muss die Bezeichnung „offene Handelsgesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung (OHG) enthalten.
Beispiele:  
  • ABC Textilhandels OHG
  • Müller & Co. offene Handelsgesellschaft
  • Retros OHG
Wenn in einer OHG keine natürliche Person persönlich haftet, muss die Firma eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Beispiele:  
  •  Fischer GmbH & Co. OHG
  •  XYZ Textilhandelsgesellschaft mbH & Co. OHG

Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem sich die Geschäftsführung befindet. Von Bedeutung ist der Sitz für die Zuständigkeit des Registergerichtes, die Zugehörigkeit zur Industrie- und Handelskammer und den allgemeinen Gerichtsstand.

Unternehmensgegenstand

Der Gegenstand des Unternehmens gibt Auskunft über die beabsichtigte Tätigkeit der Gesellschaft.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Die Vertretung durch einzelne Gesellschafter kann jedoch durch den Gesellschaftsvertrag aus-geschlossen werden. Es kann aber auch eine Gesamtvertretung vereinbart werden. Eine solche Regelung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dagegen ist eine Beschränkung des Umfanges der Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam. Sie kann daher auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Prokuristen

Die Gesellschafter können beschließen, dass Prokuristen bestellt werden.

Gründung Schritt für Schritt

Schritt 1: Abschluss des OHG-Gesellschaftsvertrag

Siehe Ausführung unter “Gesellschaftervertrag”

Schritt 2: Anmeldung zur Eintragung der OHG ins Handelsregister

Die OHG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit durch alle Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss die Namen der Gesellschafter einschließlich Adresse und Geburtsdatum, die Firma, den Sitz, eine inländische Geschäftsanschrift, den Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft, ggf. Abweichungen von der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters sowie den Geschäftszweig enthalten und von einem Notar beglaubigt werden.

Schritt 3: Geschäftskonto

Ein Geschäftskonto ist für die Gründung einer OHG zwingend erforderlich.

Schritt 4: Anmeldung beim Gewerbeamt

Die Geschäftsführung der OHG melden das Handelsgewerbe beim Gewerbeamt an.

Schritt 5: Finanzamt

Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt zwar bereits von Amts wegen, es kann sich aber anbieten, zur Beschleunigung des Gründungsvorgangs auch persönlich die Anmeldung vorzunehmen. Nach dem Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens kann die Gesellschaft ihre Steuernummer erhalten, die zum Beispiel für die Erstellung von Rechnungen benötigt wird.
Ggfs. weitere Schritte:
Gegebenenfalls fallen weitere Schritte an, zB die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft , Betriebsnummer  beantragen bei der Agentur für Arbeit oder auch das Abschließen von Versicherungen .
Die Anmeldung bei der zuständigen Kammer (zum Beispiel HWK oder IHK) erfolgt automatisch durch Weiterleitung der Daten vom Gewerbeamt. Hier müssen die Gründer also nichts veranlassen

Auftreten im Geschäftsverkehr

Auf den Geschäftsbriefen (auch in elektronischer Form) sind folgende Angaben notwendig:
  • Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
Gesellschaften, bei denen kein Gesellschafter eine natürliche Person ist (z.B. GmbH & Co. OHG), müssen folgende Angaben auf Geschäftsbriefen machen:
  •  Firma mit Rechtsformzusatz
  • Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht
  • Handelsregister-Nummer
  • Firmen der Gesellschafter sowie deren
    • Firma mit Rechtsformzusatz
    • Sitz der Gesellschaft
    • Registergericht
    • Handelsregister-Nummer
    • Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer bzw. aller Vorstandsmitglieder sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden (falls vorhanden)
Geschäftsbriefe sind alle schriftlichen Mitteilungen (auch Bestellscheine und Rechnungen), die an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind. Nicht dazu gehören allgemeine Werbeschriften, Postwurfsendungen, Anzeigen sowie Mitteilungen und Berichte, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden.
Bei den Pflichtangaben sind die Gesellschaften in der grafischen Gestaltung frei. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe möglichst bis zum Abschluss des Handelsregistereintragungsverfahrens zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit des gewählten Firmennamens und die Handelsregister-Nummer ist bekannt.
Die geschäftsführenden Gesellschafter können vom Registergericht mit einem Zwangsgeld zur Beachtung der Vorschriften über die Angaben auf den Geschäftsbriefen angehalten werden.

Auflösung der Gesellschaft/Ausscheiden von Gesellschaftern

Bei der OHG ist zwischen Auflösung und Beendigung zu unterscheiden. Die Auflösung führt noch nicht zur Beendigung der Gesellschaft, vielmehr schließt sich die Abwicklung (Liquidation) an, deren Ziel es ist, die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern zu verteilen sowie die Gesellschaft aus dem Handelsregister zu löschen.
Nachfolgende Ereignisse führen zur Auflösung:
Die OHG wird aufgelöst durch:
  • den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
  • Beschluss der Gesellschafter,
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
  • gerichtliche Entscheidung.
Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:
  • Tod des Gesellschafters,
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
  • Kündigung des Gesellschafters,
  • Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • Beschluss der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Auch Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

Umwandlung der OHG

Wenn das Unternehmen wächst und die Haftungsrisiken ansteigen, kann die  Umwandlung der OHG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht kommen.

Buchführung und Jahresabschluss der OHG

Die OHG ist kraft Gesetzes Vollkaufmann und somit zur Bilanzierung verpflichtet.

Wie werden die OHG und ihre Gesellschafter besteuert?

Einkommensteuer

Die OHG selbst unterliegt nicht der Einkommensbesteuerung. Steuerpflichtig sind die einzelnen Gesellschafter, sofern es sich bei diesen um natürliche Personen handelt. Sie unterliegen als sog. Mitunternehmer mit ihren gewerblichen Einkünften (Gewinnanteil, Sondervergütungen) der Einkommensteuer. Für die Gesellschaft wird eine einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung vorgenommen. Einheitlich bedeutet, dass zunächst der Gesamtgewinn ermittelt wird. Gesondert bedeutet, dass er anschließend gemäß dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die einzelnen Gesellschafter verteilt wird.

Gewerbesteuer

Die OHG ist selbständiges Gewerbesteuersubjekt.

Umsatzsteuer

Die OHG ist umsatzsteuerlich Unternehmer.
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solche Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen bei uns.