Recht und Steuern

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Zum 1. Dezember 2020 trat das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch in Kraft. Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ ändert das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Unter der Überschrift „Private Rechtsdurchsetzung stärken – Abmahnmissbrauch bekämpfen!" hatte sich in den vergangenen Jahren ein breites Bündnis aus Mittelstand, Handel und Internetwirtschaft für dringend erforderliche Anpassungen im Recht der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung stark gemacht, darunter auch der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

Abmahnbefugnis

Zur Abmahnung berechtigt sind nur noch Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen. Wirtschaftsverbände und Vereine dürfen nur abmahnen, wenn sie auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind, die das Bundesamt für Justiz führt, hierfür gelten allerdings Übergangsfristen. Die Vereine müssen verschiedene Anforderungen erfüllen und insbesondere Branchenbezug aufweisen, und sich beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen zu können.

Form einer Abmahnung und Aufwendungsersatz

Die Anforderungen an das Abmahnschreiben wurden präzisiert, damit der Abgemahnte direkt erkennen kann, welches Verhalten und welche Rechtsverletzung ihm vorgeworfen wird. So soll den massenhaften Versand von vorformulierten Abmahnungen verhindert werden.
Bei einer inhaltlich berechtigten und formal korrekten Abmahnung steht dem Abmahnenden grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen zu.
Aber: Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien (z.B. Impressum, Widerrufsrecht, Preisangaben). Das Gleiche gilt bei Verstößen gegen die DSGVO, wenn der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.
Wichtig: Abgemahnte haben erstmals einen Gegenanspruch auf Ersatz eigener Anwaltskosten, wenn die Abmahnung inhaltlich unberechtigt ist oder nicht die formalen Anforderungen erfüllt.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen

Das neue Gesetz führt verschiedene Fallgestaltungen missbräuchlicher Abmahnungen ein, die Indizwirkung haben und einer Gesamtwürdigung unterliegen. Die Auslegung durch Gerichte bleibt abzuwarten Auch hier hat der Abgemahnte einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Rechtsverteidigung.

Vertragsstrafe

Bei der erstmaligen Mitbewerberabmahnung von Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern ist sie nun gänzlich ausgeschlossen. In einfach gelagerten Fällen wird sie für abgemahnte Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern auf 1.000 Euro begrenzt, wenn es sich nur um einen unerheblichen Verstoß handelt.
In jedem Falle gilt, dass der Abgemahnte – unabhängig von der vereinbarten Höhe – nur eine angemessene Vertragsstrafe schuldet. Ist die Höhe dagegen nicht beziffert und besteht Streit über die Höhe, kann– auch ohne Zustimmung des Abmahnenden – die Einigungsstelle der jeweils zuständigen IHK angerufen werden. Gleiches gilt bei einem Streit über die Angemessenheit der Vertragsstrafe.

Fliegender Gerichtsstand

Grundsätzlich dürfen Mitbewerber Klagen aufgrund von Wettbewerbsverstößen nicht nur am Sitz des Beklagten, sondern auch am Handlungsort erheben (Fliegender Gerichtsstand). Bei Verstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (Internet) gilt dies nicht mehr: Künftig sind hier nur Klagen am Sitz des Beklagten zulässig.