Recht und Steuern

Gebundene Versicherungsvertreter / Ausschließlichkeitsvertreter

Gebundene Versicherungsvertreter sind Vermittler, die einen Agenturvertrag mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen mit Ausschließlichkeitsklausel haben (Ausschließlichkeitsvertreter).
Sie bedürfen nach § 34d Abs. 7 GewO keiner Erlaubnis, wenn
  • sie ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen ausüben und
  • durch das oder die Versicherungsunternehmen für sie die uneingeschränkte Haftung aus ihrer Vermittlertätigkeit übernommen wird.
Nach § 34d Abs. 10 GewO sind sie aber verpflichtet, sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen zu lassen.
Daneben besteht weiterhin die Pflicht, nach § 14 GewO ein Gewerbe als Versicherungsvermittler beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen.

Wahlrecht des gebundenen Versicherungsvertreters

Ausschließlichkeitsvertreter können wählen, ob sie sich als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder über ihr Versicherungsunternehmen als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO registrieren lassen. Eine Doppelregistrierung ist nicht zulässig.
Darüber hinaus steht es ihnen frei, die Erlaubnis bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer zu beantragen, sich aber als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO über das/die Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen. Für die Erlaubniserteilung müssen dann sämtliche Voraussetzungen des § 34d Abs. 5 GewO erfüllt werden, insbesondere ist der Nachweis einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung bzw. einer gleichwertigen Garantie erforderlich.

Unterschiede der Registrierungsverfahren

Nach § 8 Satz 1 Nr. 3 b VersVermV wird im Inhalt des Registers unterschieden, ob der Eintragungspflichtige als
  • Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
  • gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO
tätig wird.

Registrierung als Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 1 GewO

Als „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO“ wird ein Ausschließlichkeitsvertreter nur dann registriert, wenn er das Erlaubnisverfahren als Versicherungsvertreter erfolgreich durchlaufen hat und die Registrierung bei der IHK beantragt. Eine solche Registrierung kann ein haftungsübernehmendes Versicherungsunternehmen nicht veranlassen.
In diesem Fall muss der Ausschließlichkeitsvertreter im Rahmen des Erlaubnisverfahrens der IHK persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung und Sachkunde nachweisen. Erst nach Erlaubniserteilung kann seine Registrierung erfolgen. Es handelt sich um zwei Verfahren, die er selbst beantragen muss. Als Kosten kommen auf ihn die Gebühr für das Erlaubnisverfahren, die Gebühr für das Registrierungsverfahren sowie die regelmäßigen Prämienzahlungen für die eigene Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu.
Im Rahmen seiner Informationspflichten muss er den Kunden auf die eingeschränkte Versicherer bzw. Vertragsauswahl hinweisen, die sich aus seiner vertraglichen Gebundenheit ausschließlich an das/die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen ergibt.

Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO

Entscheidet sich der Ausschließlichkeitsvertreter dafür, sich über sein Versicherungsunternehmen registrieren zu lassen, wird er „als gebundener Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO“ in das Register eingetragen. Dafür ist keine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO erforderlich. Allerdings muss das Versicherungsunternehmen, für das er tätig ist, auch bereit sein, die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen.
Die Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter erfolgt ausschließlich über das/die Versicherungsunternehmen, für das/die sie ausschließlich tätig sind. Nach § 48 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) haben das/die Versicherungsunternehmen auf Veranlassung der Versicherungsvertreter die für das Register erforderlichen Angaben der Registerbehörde mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung wird zugleich die uneingeschränkte Haftung nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO durch das/die Versicherungsunternehmen übernommen. Der Ausschließlichkeitsvertreter muss lediglich die Kosten der Registrierung tragen. Es gibt Versicherungsunternehmen, die diese Kosten für ihre Versicherungsvertreter übernehmen werden.

"Unechte Mehrfachagenten" / „Ventillösung“

"Unechte Mehrfachagenten" oder "Ventilvermittler" vermitteln Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen, ohne mit allen durch ein Ausschließlichkeitsverhältnis vertraglich gebunden zu sein.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie in einer oder mehreren Sparten ausschließlich für ein Versicherungsunternehmen tätig sind, aber in den übrigen Sparten auch konkurrierende Produkte verschiedener Versicherungsunternehmen vermitteln. Nach der neuen Rechtslage führt dies dazu, dass es sich um einen Mehrfachagenten handelt, der eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO benötigt und als Vertreter mit Erlaubnis zu registrieren ist.
Voraussichtlich wird es trotzdem Fälle geben, in denen "unechte Mehrfachagenten" über die Mitteilung eines Versicherungsunternehmen als gebundene Vertreter nach § 34d Abs. 7 GewO registriert werden. Es ist umstritten, ob die uneingeschränkte Haftung des haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmens auch die Schäden im Zusammenhang mit Geschäften aus dem Ventilgeschäft umfasst.
Stehen die Versicherungsprodukte dagegen nicht in Konkurrenz, kann sich der Vermittler als gebundener Versicherungsvertreter über die betroffenen Versicherungsunternehmen - die Haftungsübernahme aller dieser Versicherungsunternehmen vorausgesetzt - registrieren lassen. Dann wird er beispielsweise für die Versicherungssparte Krankenversicherung von Versicherungsunternehmen X und für die Versicherungssparte Lebensversicherung von Versicherungsunternehmen Y gemeldet.

Muss der als gebundene Versicherungsvertreter registrierte Vermittler der IHK seine Sachkunde nachweisen?

Nein. Lediglich Versicherungsmakler und Mehrfachagenten müssen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO bei der IHK ihre Sachkunde durch eine Sachkundeprüfung nachweisen.
Bei Ausschließlichkeitsvertretern überprüft die IHK das Vorliegen der Sachkunde bzw. der angemessenen Qualifikation nicht. Nach § 48 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) dürfen Versicherungsunternehmen mit gewerbsmäßigen Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs. 7 GewO nicht der Erlaubnispflicht unterliegen oder nach § 34d Abs. 6 GewO von der Erlaubnispflicht befreit sind, nur zusammenarbeiten, wenn die Vermittler zuverlässig sind, in geordneten Vermögensverhältnissen leben und über die angemessene Qualifikation verfügen. Das Gesetz trifft keine Regelungen, wie das haftungsübernehmende Versicherungsunternehmen sicherstellt, dass der Ausschließlichkeitsvertreter über angemessene versicherungsspezifische Kenntnisse verfügt. Ein bestimmter Wissensstand, wie er für die Sachkundeprüfung vorgeschrieben ist, wird nicht verlangt. Möglich sind hier neben der Sachkundeprüfung bei der IHK auch interne oder externe Schulungen.

Weiterbildungspflicht

Seit dem 23.02.2018 unterliegen Versicherungsvermittler und die unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten gemäß § 34d Abs. 9 GewO einer Weiterbildungspflicht. Als mitwirkende Personen sind solche Angestellten anzusehen, die Vertriebstätigkeiten im Sinne des § 1a Abs. 1 S. 2VVG ausführen. Rein interne Tätigkeiten ohne Einwirkungsmöglichkeit auf den Kunden und ohne Außenwirkung führen dagegen nicht zur Weiterbildungspflicht. Gebundene Versicherungsvermittler, die lediglich Versicherungen als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder zur Erbringung einer Dienstleistung vermitteln, unterliegen nicht der Weiterbildungspflicht. Ausnahmen für Härtefälle sind im Gesetz nicht vorgesehen, sollen jedoch in engen Grenzen möglich sein. Von der Weiterbildung kann danach bei schwerer Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit abgesehen werden, soweit dieser Zeitraum das komplette Kalenderjahr umfasst.
Die Weiterbildungspflicht besteht in einem Umfang von 15 Zeitstunden pro Kalenderjahr. Eine Weiterbildung in diesem Umfang muss dabei auch erfolgen, wenn die verpflichtete Person nicht das volle Kalenderjahr als Versicherungsvermittler tätig bzw. bei diesem beschäftigt ist. Die „Mitnahme“ absolvierter Stunden bei einem Arbeitgeberwechsel ist möglich, nicht jedoch die Übertragung von über die erforderliche Anzahl hinausgehenden Stunden in das nächste Kalenderjahr.
Nach § 7 VersVermV kann die Weiterbildung in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden. Bei einer Weiterbildung im begleiteten Selbststudium ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter erforderlich. Der Erwerb einer in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikation sowie Vorbereitungskurse zur Sachkundeprüfung „Geprüfte/r Fachfrau/Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK“ gelten als Weiterbildung. Eine Zertifizierung oder staatliche Anerkennung von Weiterbildungsträgern ist nicht vorgesehen, Anbieter müssen jedoch eine der Weiterbildungsmaßnahme zugrundeliegende Planung und systematische Organisation sicherstellen.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht kann durch die zuständige Industrie- und Handelskammer anlassbezogen oder im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüft werden. Daneben kann gem. § 7 Abs. 3 VersVermV die Abgabe einer unentgeltlichen Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gefordert werden. Zu diesen Zwecken ist die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen durch den Versicherungsvermittler zu dokumentieren.
Nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO besteht für den Versicherungsvermittler (nicht jedoch für die bei der Vermittlung mitwirkenden Beschäftigten) die Möglichkeit, die Weiterbildungspflicht zu delegieren. Bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern kann im Einzelfall auf die Weiterbildung verzichtet werden, wenn andere gesetzliche Vertreter in ihrer Person oder durch Delegation die erforderliche Weiterbildung nachweisen. Eine Delegation auf andere Personen nach § 34d Abs. 9 S. 4 GewO ist möglich, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht (d.h. unmittelbare Weisungsbefugnis) über die direkt bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Nicht möglich ist eine Delegation nach § 34d Abs. 9 S. 5 GewO, wenn der Gewerbetreibende eine natürliche Person ist, die selbst Versicherungen vermittelt oder in der Leitung des Gewerbebetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.
Die Nichteinhaltung der Weiterbildungspflicht, Nichtabgabe der Erklärung über die Erfüllung nach Aufforderung, sowie Verstöße gegen die Dokumentationspflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Hinweis: Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: September 2019