Recht

Faire Verbraucherverträge - Informationen für Mitgliedsunternehmen

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes.
Hinweis: Wir beraten Sie als Mitglieder der IHK Köln gerne auch persönlich. Bitte beachten Sie: Wenn Sie mit Ihrem Gewerbe nicht im Bezirk der IHK Köln ansässig sind (Köln, Leverkusen, Rheinisch-Bergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis, Oberbergischer Kreis), wenden Sie sich bitte an Ihre jeweilige IHK. Privatpersonen können wir leider nicht beraten. Sie können sich aber zum Beispiel an die Verbraucherzentrale wenden.

Achtung, Abmahngefahr!

Seit 2021  bzw. 2022 gilt das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Es enthält Änderungen zu Gunsten des Verbraucherschutzes, insbesondere Neuregelungen zur Kündigung von Verbraucher-Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Rechtsverkehr. Damit ist es für Verbraucherinnen und Verbraucher einfacher, sich von Verträgen mit langen Laufzeiten, z.B. für Handy- oder Streamingdienste, zu lösen.

Verbot von Abtretungsausschlüssen in AGB

Durch § 308 Nr. 9 lit. a) BGB ist  bereits seit 1. Oktober 2021 für alle Arten von auf Geld gerichteten Ansprüchen, die in den Anwendungsbereich des Klauselverbots fallen, ein Abtretungsausschluss durch AGB nicht mehr möglich. Das Verbot von Abtretungsausschlüssen ist umfassend. Erfasst werden nicht nur Vereinbarungen, durch die die Abtretung eines Anspruchs gänzlich ausgeschlossen wird, sondern auch Vereinbarungen, die die Abtretbarkeit lediglich beschränken: Auch Klauseln, durch die eine Abtretung des Anspruchs nur an bestimmte Personen zugelassen, beschränkt, an bestimmte Voraussetzungen gebunden oder von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird, sollen dazu gehören.
Nicht von dem Verbot erfasst werden solche auf Geld gerichteten Ansprüche, die sich aus einem Zahlungsdienstrahmenvertrag sowie aus Ansprüchen aus Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes ergeben.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass es Verbraucherinnen und  Verbrauchern möglich sein soll, ihre üblicherweise auf Geldleistung gerichteten Ansprüche an Inkassounternehmen abzutreten.
Auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) findet die Regelung keine direkte Anwendung; es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gerichte sie über die Generalklausel des § 307 BGB dennoch anwenden.
To do: Überprüfen Sie Ihre AGB! Zumindest, wenn diese sich an Verbraucher richten, muss die sehr häufig enthaltene Klausel zum Abtretungsverbot überarbeitet oder gestrichen werden.

Automatische Vertragsverlängerung

Früher war es zulässig, bei Verträgen, die die maximale Mindestlaufzeit von zwei Jahren ausreizen, zu regeln, dass die Verträge sich stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern, wenn der Kunde/die Kundin nicht rechtzeitig kündigt. Eine solche Regelung ist seit 1. März 2022 gegenüber Privatpersonen/Verbrauchern nicht mehr zulässig.
Gemäß § 309 Nr. 9 BGB kann zwar weiterhin eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren vereinbart werden. Die Vereinbarung von festen Laufzeiten wird aber an zusätzliche Bedingungen geknüpft:
Verbraucherverträge müssen nach Ablauf der Mindestlaufzeit monatlich kündbar sein.
Eine automatische Vertragsverlängerung ist nur noch dann erlaubt, wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt und dabei monatlich gekündigt werden kann. Die maximal zulässige Kündigungsfrist (sowohl für die Kündigung des ursprünglichen Vertrags, wie auch für die Verlängerung) wird von früher drei Monaten auf nun einen Monat verkürzt.
Praktische Auswirkungen hat die Änderung damit vor allem auf Langzeitverträge, wie Telefon- und Internet-, Strom- und Gaslieferungsverträge oder auch zum Beispiel Fitnessstudioverträge.
Auf Verträge zwischen Unternehmen (B2B) findet die Regelung des § 309 Nr. 9 BGB keine direkte Anwendung. Möglicherweise werden die Gerichte sich jedoch über die Generalklausel des § 307 BGB an den Fristen des § 309 Nr. 9 BGB orientieren.

Zusammengefasst bedeutet die Neuregelung also, dass

  1. der Kunde/die Kundin mit maximal Monatsfrist zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen kann;
  2. eine automatische Verlängerung nur noch auf unbestimmte Zeit möglich ist und
  3. dem Kunden/der Kundin nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit höchstens einer Monatsfrist eingeräumt werden muss (§ 309 Nr. 9 b), c) BGB).

Was ist mit Verträgen, die vor dem 1. März 2022 geschlossen wurden?

Die Übergangsvorschrift in Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch lautet: „Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.“
Bei Altverträgen kann man also argumentieren, dass das Schuldverhältnis – also der Vertrag – bereits vor dem 1. März 2022 entstanden ist und somit weiter die damaligen Regeln gelten. Dieses Ergebnis vertreten auch das Bundesministerium der Justiz und die Verbraucherzentrale.
To do: Überprüfen Sie Ihre AGB, wenn Sie B2C tätig sind, aber auch Ihre sonstigen Prozesse rund um die Vertragsverhältnisse. Möglicherweise müssen auch Preise neu kalkuliert werden.
Hinweis: Für Telekommunikationsverträge gibt es eine Spezialregelung in § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG). Danach dürfen Verträge mit Verbrauchern maximal 24 Monate lang laufen, und es ist dem Verbraucher vor Vertragsschluss auch ein Vertrag mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Eine stillschweigende Verlängerung der anfänglichen Vertragslaufzeit ist nur zulässig, wenn dem Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zusteht. Der Anbieter hat auch Hinweispflichten gegenüber dem Kunden.

Kündigungsbutton

Eine weitere wesentliche Neuerung durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge war die Einführung des „Kündigungsbuttons“ für online abgeschlossene Dauerschuldverhältnisse (zum Beispiel Abo von Online Diensten), die zum 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist. Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte unserem Artikel Verbraucherschutz im Internet.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Dezember 2023
Mitgliedsunternehmen der IHK Köln und solchen Personen, die in der Region Köln die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten gerne weitere Informationen.