Recht

Direktvertrieb bzw. Haustürgeschäften

Das Gesetz geht bereits seit 2014 nicht mehr vom Begriff des Haustürgeschäfts aus, sondern regelt den gesamten Bereich des Direktvertriebs. Die Folge sind Informationspflichten und ein Widerrufsrecht für Verbraucher.

1. Erfasste Verträge

Von den Regelungen zum Direktvertrieb sind betroffen:
  • Verbraucherverträge i.S.d. § 310 Abs. 3 BGB, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben und 
  • die außerhalb von Geschäftsräumen i.S.d. § 312 b BGB geschlossen werden.
Ein Verbrauchervertrag liegt vor, wenn ein Verbraucher und ein Unternehmer einen Vertrag schließen.
Außerhalb von Geschäftsräumen ist der Vertrag geschlossen worden, wenn der Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort geschlossen wurde, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Es genügt, wenn der Verbraucher sein Angebot bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien an einem Ort abgegeben hat, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.
Auch ausreichend ist es, wenn der Vertrag zwar in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel (Telefon, Fax, E-Mail) geschlossen wird, der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragsparteien persönlich und individuell angesprochen wurde.
Hingegen liegt kein Vertragsschluss bei gleichzeitiger Anwesenheit der Parteien außerhalb von Geschäftsräumen vor, wenn der Verbraucher ein vom Unternehmer am Vortag unterbreitetes Angebot am Folgetag außerhalb von Geschäftsräumen annimmt (BGH, Urteil vom 06.07.2023). Der Verbraucher hatte dann ausreichend Überlegungszeit.
Geschäftsräume sind sowohl unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, als auch bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Ein Messestand ist ein Geschäftsraum, wenn in Anbetracht aller tatsächlichen Umstände rund um diese Tätigkeiten und insbesondere des Erscheinungsbilds des Messestands sowie der vor Ort auf der Messe selbst verbreiteten Informationen ein Verbraucher damit rechnet, dass dort Verträge abgeschlossen werden (EuGH, 7.8.18).
Abgestellt wird auf das Erscheinungsbild des Messestands – also, ob die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit für den Verbraucher erkennbar ist (BGH, 10.04.2019). Wird der Verbraucher allerdings auf dem Gang zwischen Messeständen angesprochen und schließt unmittelbar danach am Messestand den Vertrag, ist der Vertrag „außerhalb von Geschäftsräumen“ abgeschlossen (EuGH, 17.12.19).
Kein Vertragsschluss „außerhalb von Geschäftsräumen“ liegt vor, wenn der Unternehmer zum Beispiel in der Wohnung des Verbrauchers lediglich einen Kostenvoranschlag abgibt und der Vertrag erst später in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder per Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird.

2. Informationspflichten vor Vertragsschluss

Der Unternehmer hat den Verbraucher vor Vertragsschluss gemäß den Vorgaben von Art. 246 a § 1 EGBGB zu informieren. Diese Vorschrift ist katalogartig aufgebaut und ermöglicht dem Unternehmer ein Abarbeiten der für ihn einschlägigen Pflichten. Eine detaillierte Darstellung sämtlicher Anforderungen für die verschiedenen Branchen würde an dieser Stelle jedoch den Rahmen sprengen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Verbraucherschutz im Internet, dort unter I 1).
Erleichterte Informationspflichten kann es bei Verträgen über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten geben (Art. 246 a § 2 EGBGB). Die Voraussetzungen sind:
  • Der Verbraucher hat die Leistung des Unternehmers ausdrücklich angefordert,
  • die beiderseitigen Leistungen werden sofort erfüllt und
  • die vom Verbraucher zu leistende Vergütung beträgt maximal 200 Euro.
Die Informationen müssen jeweils in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden, und zwar grundsätzlich auf Papier. Nur wenn der Verbraucher zustimmt, können sie auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. USB-Stick) zur Verfügung gestellt werden.
Sonderregelungen gibt es für Verträge über Finanzdienstleistungen in Art. 246 b EGBGB.
Bitte beachten Sie das Urteil des EuGH zum Widerrufsrecht.

3. Pflichten nach Vertragsschluss

Nach Vertragsschluss ist der Unternehmer nach § 312 f Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Abschrift des von beiden Parteien unterschriebenen Vertrages oder eine Bestätigung des Vertrages, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, zur Verfügung zu stellen. Dies muss auf Papier, oder, wenn der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger geschehen.
Die Bestätigung muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben (siehe oben) nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

4. Folgen bei Nichterfüllung der Pflichten

Kommt ein Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nach, setzt er sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus. Versäumt es der Unternehmer, den Verbraucher über Fracht-, Liefer- oder Versandkosten zu informieren, kann er diese nicht vom Verbraucher verlangen.
Auch kann ein Wert- oder Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung der Ware nach §357 Abs. 7 entfallen; für eine erbrachte Dienstleistung oder leistungsgebundene Versorgung nach §357 Abs. 8 kann die Vergütung ggf. entfallen.
Weitere, spezielle Sanktionen sind an die Verletzung der Informationspflicht über ein bestehendes Widerrufsrecht geknüpft. Zunächst ist dies die Verlängerung der Widerrufsfrist nach § 356 Abs. 3.

5. Widerrufsrecht

Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu, über das sie belehrt werden müssen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht, Ausnahmen davon sowie über die erforderliche Belehrung und das Widerrufsformular finden Sie in unserem Artikel Verbraucherschutz im Internet, dort unter I 3).
Bitte beachten Sie das Urteil des EuGH zum Widerrufsrecht.

Fazit

Unternehmer können den Regelungen nur entgehen, indem sie Verträge ausschließlich in den eigenen Geschäftsräumen schließen. Es ist zu empfehlen, stets Informationsunterlagen und Widerrufsbelehrung, sowie das erforderliche Widerrufsformular mit sich zu führen, um den Informations- und Belehrungspflichten nachzukommen. Dabei sollte der Unternehmer sich sicherheitshalber den Erhalt der Unterlagen quittieren lassen.
Hinweis: Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK Köln –  nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: März 2024
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