Zoll

Vorübergehende Verbringung ohne Carnet ATA

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet ATA/CPD-Verfahrens in Drittländer eingeführt werden.
Ob das Carnet-Verfahren für Sie in Frage kommt, können Sie im Artikel "Carnet A.T.A. - Der IHK-Reisepass für den Zoll" nachsehen. Generell gilt, dass die vorübergehende Verbringung mit Hinterlegung einer Sicherheit möglich ist. Die IHK Köln hat an dieser Stelle Informationen zur vorübergehenden Verbringung ohne Carnet A.T.A/CPD zusammengestellt.

1. Ausfuhr der Waren (aus der BRD bzw. der EU)

Warenstatus: Unionsware (Ware muss verzollt und versteuert sein)

1.1. Proformarechnung

mit Vermerk:
„Zur vorübergehenden Verbringung...
  • für die Messe/Ausstellung...
  • von Berufsausrüstung...
  • von Warenmustern...“
„Kein Handelswert - nur für Zollzwecke“
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)
in Englisch:
"Temporary importation...
  • for fair/exhibition...
  • of professional equipment...
  • of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)
Bitte beachten Sie:
Verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, VAE) verlangen bei Einfuhren (auch vorübergehenden) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gem. Konsulats- und Mustervorschriften bzw. Access2Markets).

1.2. Elektronische Ausfuhranmeldung

Ab einem Warenwert von 1.000 Euro und/oder einem Gewicht von 1.000 kg müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll elektronisch anmelden. Dies erfolgt über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung.
Für die vorübergehende Ausfuhr ist ein reguläres zweistufiges Ausfuhrverfahren in Deutschland unter zusätzlicher Verwendung eines INF.3 Rückwareninformationsblatts (erhältlich bei der IHK Köln) zu betreiben. Im Rahmen der Ausfuhranmeldung ist zudem im Feld „Art des Geschäfts" die Schlüsselnummer 69 („sonstige vorübergehende Warenverkehre bis einschließlich 24 Monate") und als Verfahren 2300 (ohne vorangegangene zollrechtliche Bestimmung) einzutragen. Zudem sind noch besondere Vermerke wie gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu beachten.
Um eine solche Ausfuhr anmelden zu können, benötigen Sie eine EORI-Nummer. Diese wird bei der Zollverwaltung beantragt und ist bei der Anmeldung mit anzugeben. Nähere Informationen stellt die Zollverwaltung zur Verfügung.

1.3. INF.3 (Rückwareninformationsblatt Auskunftsblatt 0329)

Das INF.3 Auskunftsblatt benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die BRD beziehungsweise die EU nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben. Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an. Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Ausfuhrabfertigung der Ware dem Zoll vor. Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.

Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:

  • Für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (Handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich.
  • Bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften. Vermerk im Feld 4 und 9: „siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung".
  • Übrige Felder 1 bis 11 korrekt ausfüllen

2. Einfuhr in das Drittland

Bitte beachten Sie, dass bei Einfuhren zur vorübergehenden Verwendung regelmäßig Sicherheiten in Höhe der Einfuhrabgaben in Landeswährung zu hinterlegen sind. Wenn Sie die richtige Zolltarifnummer für Ihre „Waren" ermittelt haben, können Sie mit dieser über die Internetseite Market2Access Database beispielsweise die Höhe der Einfuhrabgaben, evtl. Einfuhrbestimmungen, benötigte Dokumente etc. bei der Einfuhr erfahren.

3. Wiedereinfuhr in das Zollgebiet der EU

Bei Wiedereinfuhr der Waren in das Zollgebiet der EU kommen die Voraussetzungen der Art. 203 ff Zollkodex („Rückwaren") zum Tragen. Rückwaren sind Nicht-Unionswaren, die ursprünglich aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren unverändert wieder in das Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, Art. 203 Abs. 1 UZK. Die Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt in diesem Fällen auf Antrag. Das heißt, die wieder eingeführten Waren müssen innerhalb der dreijährigen Wiedereinfuhrfrist und unter Beibringung eines Nämlichkeitsnachweises (Art. 253 IA zum UZK), der aus einem ordnungsgemäßen Ausgangsvermerk und idealerweise einem zusätzlichen INF.3 Formblatt (s. Punkt 1.3.) besteht, in das Zollgebiet eingeführt werden, um in den Vorzug einer Einfuhrabgabenbefreiung zu gelangen. Weitere Informationen zum Thema Rückwaren erhalten Sie auf den Webseiten der deutschen Zollverwaltung.

3.1. Elektronische Einfuhranmeldung

Bei der Einfuhranmeldung sind unter anderem folgende Codierungen zu beachten:
  • „Verfahren“ Code 6123 F01 (in Deutschland), Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU); immer davon ausgehend, dass ein vorhergehendes Verfahren (23 vorübergehende Ausfuhr) vorgelagert ist.
  • „Art des Geschäfts“: Code 69
  • „Unterlagen“ Ausfuhrnachweis, INF.3 für Rückwaren, nach Unterlagencodierung der Codeliste I0200