Exportkontrolle

Grundzüge der Exportkontrolle

Im Rahmen der Exportkontrollgesetzgebung können bestimmte Güter (Waren, Technologien oder Software/Datenverarbeitungsprogramme) nur mit einer Genehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt werden. Darüber hinaus gibt es auch Ausfuhrverbote und Ausfuhrbeschränkungen gegenüber bestimmten Ländern. Ein grundsätzliches Lieferverbot besteht bei personenbezogenen Embargos. Die IHK Köln hat Informationen zur Exportkontrolle zusammengestellt.

Rechtsgrundlagen

Es gilt der Grundsatz des freien Außenwirtschaftsverkehrs. Dies ergibt sich aus  § 1 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Von diesem Grundsatz abweichend sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich.
§ 4 AWG definiert diese Möglichkeiten näher. Danach sind Beschränkungen zulässig, wenn
  • wesentliche Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten sind,
  • eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker zu verhüten ist, oder
  • wenn die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland vor einer erheblichen Störung bewahrt werden müssen.
Auf der Grundlage von § 4 AWG enthält die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) konkrete Verbote und Genehmigungspflichten. Die Bestimmungen ermöglichen insbesondere eine Kontrolle des Exports von Waffen und Rüstungsgütern. Der Teil I des Anhangs Ausfuhrliste (AL) zur AWV enthält insbesondere die Liste der kontrollierten Rüstungsgüter. Für die Ausfuhr bestimmter Schusswaffen ist zudem Verordnung (EU) 258/2012, die sog. Feuerwaffen-Verordnung, zu beachten.
Für die Ausfuhr bestimmter Güter, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können, ist die Verordnung (EU) 2019/125, die sog. Anti-Folter-Verordnung, zu beachten. Die Verordnung (EU) 2021/821, die sog. EG-Dual-Use-Verordnung, ist für Güter zu beachten, die sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken zugeführt werden können (sog. Dual-Use-Güter).
Ein weiteres Element der Verbote und Beschränkungen wird in Form von sanktionierten Personen, Unternehmen, Institutionen und Organisationen durch sogenannte Sanktionslisten praktiziert. Hierzu sind die Verordnungen (EG) 881/2002 und (EG) 2580/2001 zu beachten. Nationale Rechtsvorschriften sind die §§ 74-79 AWV Übersicht der Rechtsgrundlagen für Warenlieferungen. Die IHK hat zu den Sanktionslisten eine Information auf ihrer Internetseite veröffentlicht: Sanktionslisten prüfen bei Auslandsgeschäften.
Des Weiteren ist das Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) zu beachten. Für den Bereich des KrWaffKontrG ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die zuständige Genehmigungsbehörde. Neben den bisher genannten Vorschriften spielen die Beschlüsse (Embargos/Anti-Terror-Listen) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (VN) sowie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eine zentrale Rolle.
Die Rechtsgrundlagen hat das BAFA auf seiner Internetseite zusammengestellt.
Zentrale Genehmigungsbehörde für die Exportkontrollen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Das BAFA prüft nach einem bestimmten Katalog, ob der Export genehmigungspflichtig ist. Es wird unter anderem geprüft, ob das Gut in der europäischen oder nationalen Güterliste genannt ist. Auch für nicht gelistete Güter gibt es Genehmigungspflichten. Diese betreffen in aller Regel sogenannte „kritische" Länder. Außerdem werden bei bestimmten Ländern zusätzlich die technische Unterstützung sowie besondere Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte einer Kontrolle unterworfen.

Länderbezogene Embargomaßnahmen

Embargos werden aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen angeordnet und beschränken die Freiheit im Außenwirtschaftsverkehr gegenüber bestimmten Ländern. Eine Lieferung kann also auch verboten sein, wenn sie in ein Land erfolgen soll, gegen das ein Embargo verhängt ist.
Je nach Umfang der Beschränkungen können drei Embargoarten unterschieden werden: Totalembargos, Teilembargos und Waffenembargos. Die jeweiligen Embargoverordnungen werden regelmäßig durch den Gesetzgeber aktualisiert und angepasst. Dies kann sowohl Verschärfungen als auch Lockerungen des Embargos umfassen.
Die momentan betroffenen „Embargoländer“ sowie weiterführende Informationen sind auf der Internetseite vom BAFA zu finden.

Personenbezogene Embargomaßnahmen

Neben länderbezogenen Embargos gibt es auch restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, das heißt so genannte personenbezogene, länderunabhängige Embargos. Diese Maßnahmen, namentlich Finanzsanktionen, richten sich gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen. Weiterführende Informationen hat das BAFA veröffentlicht. Eine Prüfung der sanktionierten Personen, Gruppen oder Organisationen kann über das Justizportal des Bundes und der Länder vorgenommen werden.

Güterkontrolle

Neben Rüstungsgütern unterliegen Dual-Use-Güter, wenn sie in Anhang I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung oder in der Ausfuhrliste genannt sind (sog. gelistete Güter) einer Kontrolle. Nicht gelistete Güter unterliegen einer Kontrolle abhängig von ihrem Verwendungszweck. Darüber hinaus können Güter aufgrund von Embargobestimmungen einer Kontrolle unterliegen.
Ob überhaupt eine Genehmigungspflicht besteht, hängt also insbesondere davon ab:
  • In welches Land Sie liefern wollen.
  • An wen Sie liefern wollen.
  • Was Sie liefern wollen.
  • Für welche Zwecke die Güter verwendet werden sollen.

Dual-Use-Verordnung und Ausfuhrliste

Einschränkungen werden durch den Anhang I und IV der Dual-Use-Verordnung (EU-Listen) und in Form der Ausfuhrliste (nationale Liste) abgebildet. Die Listen beinhalten Güter, die als sogenannte Dual-Use-Güter (Güter mit doppeltem Verwendungszweck) eingestuft wurden – sie sind aus technischer Sicht sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke geeignet. Anhang IV ist ein Teilabschnitt von Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung. Allerdings sind diese Güter aus Sicht der Exportkontrolle so sensibel, dass auch die innergemeinschaftliche Verbringung genehmigungspflichtig ist.

Die Zolltarifnummer ist in der Regel kein abschließendes Kriterium, um auf die Erfassung eines Gutes von der Dual-Use-Güterliste zu schließen. Diese Liste nennt nur Güter, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften kontrolliert werden. Einer Zolltarifnummer können gleiche Güter mit unterschiedlichen technischen Kriterien zugeordnet sein. Deshalb kann die Zolltarifnummer nicht immer den eindeutigen Rückschluss auf eine Position der Güterliste geben. Dies sollte im Umgang mit dem vom BAFA herausgegebenen Umschlüsselungsverzeichnis oder dem vom Zoll eingerichteten elektronischen Zolltarif (EZT) berücksichtigt werden.
Jedes von der Güterliste erfasste Gut hat eine Kontrollnummer der Güterliste - Güterlistenposition. Die entsprechende Position ist mit technischen Parametern hinterlegt. Erst bei einer positiven Übereinstimmung der technischen Parameter mit der zum Export vorgesehenen Sendung ist sie ausfuhrgenehmigungspflichtig und in manchen Fällen mit einem Ausfuhrverbot behaftet.

Militärische Endverwendung/Rüstungsgüter

Die Ausfuhr ist insbesondere dann genehmigungspflichtig, wenn es sich um Güter handelt, die für militärische Zwecke besonders konstruiert oder geändert sind. Hier spricht man dann von „Rüstungsgütern“.
Die Lieferung von Rüstungsgütern ist grundsätzlich genehmigungspflichtig. Die betroffenen Güter sind in der Ausfuhrliste (Teil I Abschnitt A) enthalten. Bei nicht gelisteten Gütern wird ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung bzw. eine Verbringungsgenehmigung benötigt, abhängig vom vorgesehenen Verwendungszweck oder Käufer bzw. Bestimmungsland.
Besteht gegen das Bestimmungsland ein Waffenembargo, unterliegt die Lieferung der Genehmigungspflicht. Auch wenn Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Rüstungsgütern stehen oder zur Errichtung kerntechnischer Anlagen in bestimmten Ländern vorgesehen sind, liegt eine Genehmigungspflicht vor. Ebenso besteht eine Unterrichtungspflicht an das BAFA, wenn Kenntnis über o.g. Verwendungszwecke besteht.
Die Erteilung einer Genehmigung wird auch von der Zuverlässigkeit des Ausführers abhängig gemacht. Hierzu kann das BAFA verlangen, dass der Antragsteller einen Ausfuhrverantwortlichen auf Vorstands- beziehungsweise Geschäftsführerebene benennt.

Genehmigungsformen

Grundform der Ausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung ist die Einzelgenehmigung, d.h. genehmigt wird die Lieferung eines Gutes bzw. mehrerer Güter aufgrund eines Auftrages an einen Empfänger. (Sonderform: „Höchstbetragsgenehmigung“ aufgrund mehrerer Aufträge an einen Empfänger)
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Sammelgenehmigung (SAG) erteilt werden, d.h. genehmigt wird die Ausfuhr einer Gruppe von Güter an mehrere Empfänger. Die SAG setzt voraus, dass der Exporteur über ein ausreichendes Internal Compliance Programm (ICP), also innerbetriebliches Exportkontrollsystem verfügt. Ein Merkblatt mit weiteren Informationen zu SAG und ICP hat das BAFA veröffentlicht.
Eine weitere Genehmigungsform sind die Allgemeinen Genehmigungen (AGG). Diese müssen nicht vom Exporteur/Verbringer beantragt werden. Es reicht aus, sich als Nutzer registrieren zu lassen und eine Nutzung zu melden. Hilfestellung bietet bei der Prüfung, welche AGG wann genutzt werden kann, der AGG-Finder des BAFA.
Achtung: Der AGG-Finder ersetzt nicht die Prüfung. Die jeweilige AGG inklusive Nebenbestimmungen muss sorgfältig eigenverantwortlich geprüft werden.
Diese Informationen sollen − als Service der IHK Köln − nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.