Zoll

Carnet A.T.A. - Schneller durch den Zoll mit dem IHK-Reisepass für Waren

Was bedeutet Carnet A.T.A.?

Das Wort „Carnet" stammt aus dem Französischen und heißt soviel wie „Heft". Die Abkürzung „A.T.A." steht für „vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt Carnet A.T.A. also „Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren”.
Informieren Sie sich in unserem Webinar “Carnet A.T.A-Workshop” am 6. November 2024, 9 bis 12 Uhr.

Vorteile

Das Carnet ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr bzw. Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster erleichtert. Es bietet die Vorteile einer zügigen Grenzabfertigung bei beliebig häufiger Benutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr und den teilweisen Wegfall von sonstigen Ausfuhrdokumenten.
Die Zahlung oder Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben in den Einfuhr- bzw. Durchfuhrländern entfällt. Ohne ein Carnet würden die Zollverwaltungen der verschiedenen Länder durchschnittlich zwischen 20 bis 40 Prozent des Warenwertes als Sicherheitsleistung vom Reisenden verlangen. Das ist nur deshalb möglich, weil an die Stelle der sonst zu hinterlegenden Einfuhrabgaben ein „Bürgender Verband" tritt, der gegenüber der ausländischen Zollverwaltung haftet.
In Deutschland übernehmen diese Funktion die Deutsche Industrie- und Handelskammer bzw. stellvertretend die örtlichen Industrie- und Handelskammern. Die IHKs sind darum auch für die Ausgabe der Carnets verantwortlich. Zur Abdeckung des damit verbundenen Risikos wurde mit der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA. ein Versicherungsvertrag abgeschlossen, der auch die Einschaltung und das Mitspracherecht von Euler Hermes beim Carnetverfahren beinhaltet.

Genehmigungen

Auch wenn Waren nur vorübergehend mit einem Carnet ausgeführt werden, ist zu prüfen, ob eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung notwendig sein könnte. Neben der Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung ist nur in diesem Fall dann auch eine Ausfuhranmeldung erforderlich. Auskünfte hierzu erteilen die Zollstellen, IHKs und die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Telefon 06196/908-0, Internet: www.bafa.de).
Parallel dazu können in den Verwendungsländern zum Teil spezielle waren- bzw. tätigkeitsbezogene Vorgaben bestehen. Informationen dazu sind über Kontaktpersonen in dem Land (Kunde, AHK, Konsulat, Botschaft...) oder in Deutschland (Konsulate, Botschaften, Handelseinrichtungen, IHKs...) erhältlich.

Wer erhält ein Carnet?

Die Ausgabe kann für Unternehmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige IHK erfolgen. Es ist Euler Hermes vorbehalten, die Bonität zu prüfen und Bürgschaften zu verlangen.

Verwendungsmöglichkeiten

Innerhalb des EU- Binnenmarktes werden keine Carnets zur Verwendung in den anderen EU-Staaten (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Spanien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil) mehr benötigt.
Eine Ausnahme davon kann allerdings eine Reise aus einem EU-Staat über ein Nicht-EU-Land wieder in einen EU-Staat (zum Beispiel aus Deutschland über die Schweiz nach Italien) bedeuten. Für diesen Ablauf ist eine vorherige Rücksprache mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer sinnvoll, um die Abwicklungsmöglichkeiten zu besprechen.
Carnets werden auch von den außerhalb der EU ansässigen Vertragsstaaten für ausländische Privatpersonen und Unternehmen ausgegeben, zum Beispiel für die vorübergehende Verwendung von Waren im EU-Gebiet (Reisen aus Norwegen zu einer Messe in Frankreich). Die Abgabe dieser Carnets erfolgt in den Ländern, in denen die Reise beginnt.
In vielen Staaten (Liste „Anwenderstaaten Carnet A.T.A.) außerhalb der Europäischen Union - alle Carnetanwendungsländer stehen als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt - können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden. Die meisten dieser Staaten haben die drei „Basisanwendungen" ratifiziert:
  • Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung

Messe- und Ausstellungsgüter

sind Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standaus-rüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster

sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung

sind Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw.
Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.
Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.
Keinesfalls kann ein Carnet für Verbrauchsgüter, für ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren bzw. für Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...) von den IHKs ausgegeben werden.
Weiterhin ist die Ausgabe nur dann möglich, wenn es sich zollrechtlich um EU-Waren handelt. Das sind entweder Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden bzw. die sich nach der Einfuhr aus einem Drittland im sog. zollrechtlich freien Verkehr befinden, das heißt, Nicht-EU-Ursprungswaren, die in der Europäischen Union verzollt wurden.
Ein Carnet ist maximal ein Jahr gültig. Während der Gültigkeit ist die Nutzung in fast allen angeschlossenen Staaten für beliebig viele Verwendungen möglich. In Ausnahmefällen kann vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ein Anschluss-Carnet erstellt werden. Dazu ist die frühzeitige Kontaktaufnahme mit der IHK notwendig.

Kosten

Carnetantragstellern entstehen Kosten für den Vordruck sowie für die Einlageblätter, die IHK-Bearbeitungsgebühr und ein spezielles Versicherungsentgelt. Das von der IHK an Euler Hermes abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter.
Die zu entrichtenden Entgeltsätze können Sie der Übersicht Entgelte für die Ausstellung von Carnets A.T.A. und C.P.D. entnehmen.