Außenwirtschaftsbescheinigungen

Das Bescheinigungswesen der IHK Köln

Häufig verlangen ausländische Kunden oder Behörden die Vorlage von Geschäftspapieren, welche durch Industrie- und Handelskammern bescheinigt sind. Um sicherzustellen, dass solche bescheinigten Dokumente ihren „Wert" im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung bestehen bleibt, unterliegt die Bearbeitung gesetzlichen Vorschriften, die immer zu beachten sind.
Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erläutert diese Vorschriften für einen reibungslosen Ablauf und gibt ihren Kunden einen Leitfaden an die Hand, da es leider bei der Bearbeitung von Bescheinigungen immer wieder zu Problemen kommt. Diese resultieren in der Regel aus folgenden Ursachen:
  • Bescheinigungen sind Beurkundungen von Tatsachen durch die IHKs. Um die internationale Anerkennung der von den deutschen Industrie- und Handelskammern bescheinigten Dokumente zu gewährleisten, unterliegt das Bescheinigungswesen gesetzlichen Vorschriften. Die deutschen IHKs müssen sich vorrangig an diesen Normen orientieren und die Vorschriften und Vorstellungen ausländischer Behörden und Kunden können gegebenenfalls insoweit nicht berücksichtigt werden.
  • Die deutschen Industrie- und Handelskammern sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften zugleich Träger öffentlicher Verwaltung und damit Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts. Das Ausland verkennt den Behördencharakter deutscher IHKs häufig, da die dortigen Kammern meist private Vereine sind und deren Bescheinigungen einen vollkommen anderen Charakter haben. Soweit die IHKs bei der Ausstellung als Behörden tätig werden – was die Regel ist –, sind die innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse und in der zu beachtenden Form ausgestellten Bescheinigungen zugleich öffentliche Urkunden. Die erhöhte Beweiskraft, die solchen Urkunden innewohnt, verlangen besondere Sorgfaltspflichten. Deren Verletzung kann sowohl für den jeweiligen Kunden als auch für die IHK Köln empfindliche zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Um diese Risiken zu minimieren und den Ablauf des Bescheinigungswesens in unserem Hause möglichst unproblematisch zu gestalten, sollten Sie zunächst folgende Fragen beantworten:

1. Ist die IHK Köln örtlich für die Bescheinigung zuständig?

Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist grundsätzlich die IHK zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat. Betreibt der Antragsteller kein Gewerbe, so ist die IHK zuständig, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen entscheiden deren satzungsgemäßer Sitz oder die im IHK-Bezirk unterhaltenen Einrichtungen.
Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit kann die IHK Köln nur in Ausnahmefällen tätig werden und nur wenn die örtlich zuständige IHK der Ausstellung der Bescheinigung zustimmt.

2. Ist die IHK Köln sachlich für die Bescheinigung zuständig?

Für die Bescheinigung von Papieren des Wirtschaftsverkehrs sind die Industrie- und Handelskammern grundsätzlich nur dann zuständig, wenn nicht besondere Rechtsvorschriften diese Aufgabe anderen Stellen zuweisen (§ 1 Abs. 3 IHK Gesetz).
Bevor also eine Bescheinigung bei der IHK Köln beantragt wird, ist zunächst zu prüfen, ob die Ausstellung dieser Bescheinigung nicht durch andere Stellen vorgenommen werden muss.
Sofern die jeweils zuständigen Behörden und Institutionen eine Bescheinigung vorgenommen haben, kann die IHK Köln gegebenenfalls bescheinigen, dass diese Stellen in Deutschland für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig sind.

Im Bezirk der IHK Köln sind folgende, vorrangige Zuständigkeitsregelungen zu beachten:

a) Gesetz über den Vollzug des Lebensmittel- und Futtermittel- und Bedarfsgegenständerechts des Landes Nordrhein-Westfalen (LFBRVG NRW)

Für alle lebensmittelrechtlichen Bescheinigungen, die für den Auslandsverkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, Kosmetika und sonstigen Bedarfsgegenständen erforderlich sind, sind die folgenden Ansprechpartner bei den kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden zuständig:
  • Stadt Köln: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, Friedrich-Ebert-Ufer 64 - 70, 51143 Köln, Tel. 0221 221-24794, E-Mail: lmk.vetleb@stadt-koeln.de
  • Stadt Leverkusen: Lebensmittelüberwachung, Miselohestraße 4, 51379 Leverkusen, Tel. 0214 406-0, E-Mail: veterinaeramt@stadt.leverkusen.de
  • Rheinisch Bergischer Kreis: Herr Dr. Mönig, Kreishaus Gronau, Refrather Weg 30, 51469 Bergisch Gladbach, Tel. 02202 13-2815, E-Mail: veterinaer@rbk-online.de
  • Oberbergischer Kreis: Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, Tel. 02261 88-3915, E-Mail: vws39@obk.de
  • Rhein-Erft Kreis: Frau Dr. Roos-von-Danwitz, Willy-Brandt-Platz 1, 50126 Bergheim, Tel. 02271 83-13919, E-Mail: veterinaeramt@rhein-erft-kreis.de
Bedarfsgegenstände im Sinne des LFBRVG sind insbesondere:
  • Materialien und Gegenstände die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
  • Materialien und Gegenstände die zur Körperpflege bestimmt sind,
  • Spielwaren und Scherzartikel,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, z.B. Bekleidungsgegenstände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Armbänder
  • Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
  • Imprägnierungsmittel und
  • Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen.

b) Medizinproduktegesetz (MPG)

Einige Länder und Kunden verlangen bei der Einfuhr Bestätigungen, dass der Verkauf des betreffenden Medizinprodukts in der Bundesrepublik Deutschland bzw. in der Europäischen Union gestattet ist.
Für die Ausstellung solcher Freiverkäuflichkeitsbescheinigungen (Free Sale Certificate, o.ä.) für Medizinprodukte für Hersteller oder deren Bevollmächtigte ist die Bezirksregierung Köln, Abteilung 02, Dezernat 24, Zeughausstr. 10, 50667 Köln, Tel. 0221 147-2634 zuständig.
Medizinprodukte sind alle Instrumente, Apparate, Vorrichtungen, Stoffe und Zubereitungen die zur Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen sowie zur Empfängnisregelung bestimmt sind und deren Hauptwirkung im oder am Körper erreicht wird.

3. Bestehen generelle Verbote für die Bescheinigung?

Auch wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, dürfen die IHKs eine Bescheinigung nicht ausstellen, wenn der mit ihr verfolgte Zweck oder der beantragte Inhalt gegen ein Gesetz, gegen Grundsätze der öffentlichen Ordnung oder gegen IHK-interne Regelungen verstößt.
Beispiele für generell von der Bescheinigung durch die IHK Köln ausgeschlossene Dokumente sind:
  • Boykotterklärungen (z.B.: "Die Ware stammt nicht aus..."; "Es werden keine Häfen in ... angelaufen")
  • Dokumente, deren Inhalt nicht nachvollziehbar oder unverständlich ist.

4. Liegen die inhaltlichen und formellen Voraussetzungen für eine Bescheinigung vor?

a) Notwendigkeit der Bescheinigung

Grundsätzlich stellt die IHK Köln nur Bescheinigungen in Fällen aus, in denen diese erforderlich sind und dem Wirtschaftsverkehr dienen. Sofern dies nicht eindeutig aus dem Dokument selbst hervorgeht, sollten Sie uns in einem gesonderten Anschreiben kurz mitteilen, aus welchem Grund die Bescheinigung benötigt wird.
Eine Bescheinigung „dient" dem Wirtschaftsverkehr, wenn sie beispielsweise von ausländischen Behörden in Akkreditivbedingungen oder für Zwecke der Legalisierung durch ausländische Konsulate gefordert wird.

b) Erkennbarkeit des Ausstellers und des Empfängers

Auf dem zu bescheinigenden Dokument muss der Aussteller desselben eindeutig erkennbar sein. Auch der oder die Empfänger sollten grundsätzlich genannt werden.
Sofern sich das Schreiben an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet ("To whom it may concern"), muss der IHK zumindest der erste Empfänger auf dem Dokument selbst oder in einem gesonderten Anschreiben mitgeteilt werden.

c) In einer Fremdsprache ausgestellte Dokumente

Für Dokumente, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, legen Sie uns bitte eine Übersetzung vor. Hierbei genügen zunächst einfache Übersetzungen; wir behalten uns indes vor, in Zweifelsfällen eine Übersetzung eines gerichtlich beeidigten Übersetzers zu verlangen.

d) Datumsangaben

Das Datum der Ausstellung der Bescheinigung sollte möglichst mit dem Tag der Ausstellung des Dokuments übereinstimmen. Vordatierungen sind in keinem Fall zulässig.

e) Nachweispflicht für Inhalt

Die Angaben in den zu bescheinigenden Dokumenten müssen gegebenenfalls nachgewiesen werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vorab, ob und wenn ja, welche Nachweise im jeweiligen Einzelfall beizubringen sind.

f) Originalunterschrift

Sämtliche Dokumente die bescheinigt werden sollen, müssen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers im Original tragen. Gescannte, kopierte, gefaxte sowie per Faksimilestempel geleistete Unterzeichnungen sind nicht ausreichend.

g) Kopien

Die IHK ist verpflichtet, Kopien aller bescheinigten Dokumente zu archivieren. Legen Sie daher bitte ein zusätzliches Exemplar zum Verbleib bei der IHK bei.

5. Stellt eine notarielle Beurkundung eine Alternative zur IHK Bescheinigung dar?

Grundsätzlich sind Notare für Beurkundungen aller Art zuständig und können auch Unterschriften, Handzeichen und Abschriften beglaubigen.
Sofern also die IHK Köln die Ausstellung einer Bescheinigung versagen muss, sollte grundsätzlich geprüft werden, ob nicht eine notarielle Beglaubigung des Dokuments in Frage kommt. Die Rheinische Notarkammer in Köln bietet auf Ihrer Webseite eine Notarsuche an.

6. Muss das Dokument vom Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) endbeglaubigt werden?

Bei Bescheinigungen bzw. Beglaubigungen, die zum Zwecke der Endbeglaubigung beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA) eingereicht werden müssen, existieren drei „Beglaubigungsketten", welche sich nach der jeweiligen Bescheinigungszuständigkeit für das Urdokument richten.
  1. Bei Bescheinigungen in denen nur die IHK zuständig ist: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten 
  2. Bei von einem Notar beglaubigten Unterlagen: Landgerichtspräsident, dann Bundesverwaltungsamt
  3. Bei von Behörden ausgestellten oder bescheinigten Dokumenten: jeweilige Landesoberbehörde, dann Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten (BfAA).
Die vorgeschriebenen Bescheinigungsketten dürfen durch die IHK nicht unterbrochen werden.
Hinweis: Es kommt sehr selten vor, dass ausländische Vertretungen eine Endbeglaubigung durch das BfAA verlangen. Daher sollten Sie sich sicher sein, dass diese auch wirklich benötigt wird, bevor Sie die erheblichen Belastungen für eine BfAA-Bescheinigung unternehmen.
Das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten mit Dienstsitz in Brandenburg an der Havel steht Ihnen für Fragen zur Endbeglaubigung unter der Telefon-Hotline 030 184730-16500  Dienstags und Donnerstag von 10 bis 12 Uhr oder per E-Mail unter fp-apostillen_endbeglaubigungen@zentrale.auswaertiges-amt.de zur Verfügung.
Für die Überbeglaubigung beim Landgericht Köln ist die dortige Verwaltungsgeschäftsstelle zuständig. Die Geschäftsstelle ist montags bis freitags von 08:00 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Für die Adresse der jeweils zuständigen Landesoberbehörde erkundigen Sie sich bitte bei der erstausstellenden bzw. bescheinigenden Behörde.
Wir empfehlen daher, die zur Bescheinigung vorgesehenen Dokumente so frühzeitig wie möglich zur Vorabstimmung bei der IHK Köln einzureichen!

Bitte beachten Sie, dass die vorbeschriebenen Grundsätze lediglich der ersten Orientierung im Bescheinigungswesen der IHK Köln dienen. Sie können und sollen keine Antwort für das Vorliegen der Bescheinigungsfähigkeit eines Dokuments im Einzelfall geben.