Ausbildung

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  • aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der wichtige Grund muss grundsätzlich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Berufsausbildungsverhältnis stehen (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG)
  • vom Auszubildenden mit einer Frist von vier Wochen wegen Berufsaufgabe oder Berufswechsel (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)
Die Kündigung muss schriftlich mit Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 Abs. 3 BBiG). Eine Ausfertigung der Kündigung ist bei der IHK Köln einfach über das Firmen Online Portal einzureichen. Gehen Sie innerhalb des Portals über den Menüpunkt Ausbildungsverhältnisse und klicken auf den entsprechenden Namen des Auszubildenden. Dort finden Sie im unteren Bereich den entsprechenden Menüpunkt „Vertragsauflösung“.
Ebenso ist die Berufsschule zu informieren.
Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses vor Absolvierung der Abschlussprüfung, empfiehlt es sich frühzeitig Rücksprache mit dem Berufskolleg zu halten, damit eine weitere Beschulung sichergestellt werden kann.
Wer ein Berufsausbildungsverhältnis abbricht, um später in ein anderes Berufsausbildungsverhältnis einzutreten, kann nach Maßgabe der schulorganisatorischen Möglichkeiten für die Dauer des laufenden Schuljahres bereits vorab am Berufsschulunterricht der künftig für ihn zuständigen Berufsschule teilnehmen. Über Anträge entscheidet die jeweilige Schule.

Aufhebungsvertrag

Das Ausbildungsverhältnis kann im beiderseitigen Einvernehmen durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden. Minderjährige Auszubildende bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/-innen.
  • Ein Grund muss in diesem Fall nicht angegeben werden.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist vereinbart werden.
  • Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich erfolgen.
  • Eine Ausfertigung ist der IHK einzureichen, und die Berufsschule ist zu informieren.