IHK24

Die häufigsten Fragen zur Steuererklärung und an das Finanzamt (Abgabenordnung)

An welche abgabenrechtlichen Kriterien knüpft eine Steuerpflicht in Deutschland an?

Bei natürlichen Personen (und damit auch bei Personengesellschaften) ist maßgeblich, wo sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Liegen diese im Inland, so sind sie nach § 1 Einkommensteuergesetz (EStG) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Der Wohnsitz ist gemäß § 8 Abgabenordnung (AO) dort, wo die Person eine Wohnung unter Umstän­den innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach § 9 AO dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die er­kennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies ist jedenfalls bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten gegeben, wobei kürzere Unter­brechungen unerheblich sind. Aber auch bei etwas kürzeren Inlandsaufenthalten ist dieses Merkmal anhand eines Kommentars zu überprüfen.
Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben (Einzelheiten siehe Einkommensteuer).
Bei Kapitalgesellschaften ist gemäß § 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für eine unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland entscheidend, ob sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben. Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Leitung (§ 10 AO) und der Sitz ist an dem Ort, den die Gesellschaft in ihrem Gesellschaftsvertrag bestimmt hat (§ 11 AO).
Beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist eine Kapitalgesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Ge­schäftsleitung in Deutschland hat, mit ihren inländischen Einkünften.

Welches Finanzamt ist örtlich zuständig?

Für die Einkommensteuer von natürlichen Personen ist das Wohnsitzfinanzamt zuständig (§ 19 AO). Hat die natürliche Person ein Unternehmen, so ist für die gesonderten Feststellungen (zum Beispiel der Einkünfte aus Gewerbebetrieb) das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftslei­tung, hilfsweise eine Betriebsstätte befindet (so genanntes Betriebsfinanzamt). Für die Körperschafts­steuer der Kapitalgesellschaften ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftslei­tung, hilfsweise der Sitz beziehungsweise der Vermögensschwerpunkt befindet (§ 20 AO). Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unterneh­men ganz oder überwiegend betreibt (§ 21 AO). Für die gesonderten Feststellungen gilt § 18 AO in Ver­bindung mit § 180 AO. So ist zum Beispiel für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung bei Personengesellschaften das Betriebsfinanzamt zuständig. Betriebstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Was hierzu insbeson­dere gehört, ist in § 12 Absatz 2 AO aufgelistet. Weitere Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 17 ff AO und hier insbesondere aus § 18 in Verbindung mit § 180 AO. Aus § 20a AO ergeben sich für ausländi­sche Unternehmen zentrale Zuständigkeiten einzelner deutscher Finanzämter.

Muss sich ein Unternehmer bei Betriebseröffnung steuerlich anmelden?

Im Rahmen der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit haben Gründer eine Auskunftspflicht zu erfüllen. Danach müssen Steuerpflichtige bei Betriebseröffnung ab dem 01.01.2021 verpflichtend gemäß § 138 Absatz 1 AO (Abgabenordnung) dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach der Eröffnung eines gewerblichen Betriebes weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse erteilen und diese auf elektronischem Wege mitteilen.
In den sogenannten „Fragebögen zur steuerlichen Erfassung" haben Gewerbetreibende dabei unterschiedliche Angaben offenzulegen. Die elektronischen Fragebögen zur steuerlichen Erfassung sowie weitere Informationen zur Übermittlung werden im Online-Finanzamt „Mein ELSTER" (www.elster.de) zur Verfügung gestellt. Die Fragebögen zur steuerlichen Erfassung werden ferner auf www.formulare-bfinv.de veröffentlicht. Nur in Härtefällen kann die Übermittlung dieser Fragebögen weiterhin in Papierform erfolgen. Aufgrund der Angaben in dem Fragebogen teilt das Finanzamt dem Unternehmer/Unternehmen sodann eine Steuernummer zu. Gegebenenfalls wer­den vierteljährliche Vorauszahlungen auf die Einkommen- beziehungsweise Körperschaftsteuer sowie die Gewerbesteuer festgesetzt. Da das Geschäftsergebnis des ersten Wirtschaftsjahres jedoch nur selten positiv sein wird, sind Vorauszahlungen in der Regel zunächst nicht zu leisten.

Wann beginnt die 1-Monats-Frist?

Für die Übermittlung der Informationen setzt § 138 Absatz 1b Satz1 in Verbindung mit Absatz 4 AO eine Frist von einem Monat nach der „Eröffnung“ des Betriebs. Die „Eröffnung“ ist dabei gleichzusetzen mit der „Betriebsaufnahme“. Sie beginnt beispielsweise bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften mit dem Beginn der werbenden Tätigkeit. Vorbereitungshandlungen, wie zum Beispiel die Anmietung von Geschäftsräumen, stellen hingegen noch keine Betriebseröffnung dar. Bei Kapitalgesellschaften ergibt sich bereits mit der Gründung eine Anzeigepflicht (§ 137 AO). Zu beachten ist, dass der Zeitpunkt in diesem Sinne von demjenigen zur Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt nach § 14 GewO abweicht. So hat die Gewerbeanmeldung bereits früher zu erfolgen, da auch vorbereitende Handlungen bereits als Gewerbeausübung klassifiziert werden. Wenn jemand einen gewerblichen Betrieb eröffnet, muss er dies dem zuständigen Wirtschafts- und Gewerbeamt auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzeigen (§ 138 Absatz 1 AO). Grundsätzlich reicht diese Anmeldung des Gewerbebetriebs aus. Denn das örtliche Gewerbeamt unterrichtet das zuständige Fi­nanzamt von der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Alternativ kann eine vollelektronische Gewerbeanmeldung über das Wirtschaft Service Portal NRW erfolgen.
Sicherheitshalber und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte sich der Unternehmer aber auch mit dem zuständigen Finanzamt direkt in Ver­bindung setzen (§ 138 Absatz 1). In Sonderfällen - zum Beispiel für Hersteller verbrauchsteuerpflich­tiger Waren oder Unternehmen, bei denen Verkehrssteuern anfallen - ist eine unmittelbare Anmeldung beim zuständigen Finanzamt gem. § 139 AO auch gesetzlich vorgesehen.

Welche steuerlichen Mitwirkungspflichten hat ein Unternehmer gegenüber dem Finanzamt?

Der Unternehmer ist gemäß § 90 AO verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Er kommt dieser Verpflichtung insbesondere dadurch nach, dass er die für die Besteuerung maßgeb­lichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu offen legt und die ihm bekannten Beweismittel an­gibt. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hat es der Steuerpflichtige zu vertreten, dass die Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden müssen, weil er zum Beispiel seine Mitwirkungspflichten nach Paragraf 90 Abs. 2 AO bei einem Auslandssachverhalt verletzt, gehen die Unsicherheiten zu seinen Lasten und die Finanzverwaltung ist im Allgemeinen berechtigt und verpflichtet, die Besteuerungsgrundlagen nach den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten, aber noch möglichen und realistischen Sachverhalt festzustellen und die Besteuerungsgrundlagen möglicherweise mit einem Sicherheitszuschlag zulasten des Steuerpflichtigen zu schätzen, § 162 AO.
Erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen, wenn es sich um Auslandssachverhalte handelt, denn in diesen Fällen fehlen dem Finanzamt die Hoheitsbefugnisse, um den Sachverhalt aufzuklären. Be­sondere Mitwirkungspflichten können sich auch aus dem Außensteuerrecht ergeben.
Im Besteuerungsverfahren sind jedoch nach § 393 AO Zwangsmittel (§ 328 AO) gegen den Steuer­pflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm began­genen Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit zu belasten. Außerdem sind die Auskunftsverweige­rungsrechte der Angehörigen des Steuerpflichtigen und bestimmter Berufsgruppen sowie die Möglich­keit der Verweigerung wegen Selbstbelastung zu beachten (§§ 101 ff. AO).
Neben diesen allgemeinen Mitwirkungspflichten ist die bedeutsamste Pflicht wohl die Pflicht zur Steu­ererklärung; Einzelheiten sind bei den einzelnen Steuerarten dargestellt. Im Übrigen sind noch fol­gende Pflichten zu nennen:
  • Anzeigepflichten, wie zum Beispiel das Anzeigen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, (§§ 137, 138 AO), siehe oben;
     
  • Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen (§§ 140 ff. AO), siehe unten;
     
  • Aufbewahrungspflichten zur Beweissicherung (§§ 146 ff. AO), siehe unten
     
  • Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach bestem Wissen und Gewissen (§ 93 Absatz 1 AO); das gilt auch für Dritte, wenn die Ermittlungen beim Steuerpflichtigen selbst keinen Erfolg mehr ver­sprechen;
     
  • Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden, sofern diese für die Besteuerung erforderlich sind (§ 97 AO); auch hier können Dritte in die Pflicht genommen werden;
     
  • Verpflichtung zur Duldung des Betretens von Grundstücken und Räumen durch die Finanzverwal­tung, soweit dies für die Besteuerung erforderlich ist (§ 99 AO).
     

Was passiert bei Nichtbeachtung der steuerlichen Pflichten?

Das Finanzamt hat die verschiedensten Mittel, den Steuerpflichtigen zur Einhaltung seiner steuerli­chen Pflichten zu bewegen.
Generell besteht die Möglichkeit, Zwangsmittel einzusetzen, um den Steuerpflichtigen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu bringen (§§ 328 bis 335 AO). Zwangsmittel sind Zwangsgeld, Er­satzvornahme und unmittelbarer Zwang. Notwendig ist dabei, dass die Finanzbehörde einen entspre­chen Verwaltungsakt mit einer Handlungsaufforderung erlässt sowie das Zwangsmittel schriftlich unter Fristsetzung androht. Ist diese Frist abgelaufen, kann das Finanzamt das Zwangsmittel festsetzen. Da die Finanzbehörden verpflichtet sind, das Zwangsmittel einzusetzen, das den Steuerpflichtigen am wenigsten belastet, ist es das Zwangsgeld, das in der Praxis am häufigsten vorkommt. In § 329 AO ist bestimmt, das das einzelne Zwangsgeld 25.000 Euro nicht übersteigen darf.
Andere Konsequenzen, die den Steuerpflichtigen treffen (können), wenn er seine steuerlichen Pflich­ten nicht erfüllt, sind weiter unten erläutert. Es sind dies im Einzelnen:
  • Schätzung
     
  • Säumniszuschlag
     
  • Verspätungszuschlag
     
  • Zinsen

Welche Unternehmer sind wie buchführungspflichtig?

Buchführung dient als Informationsquelle über das Unternehmen. Das Führen von Büchern und Auf­zeichnungen verursacht zwar Aufwand; es ist jedoch für die Erfolgskontrolle Ihres Unternehmens eine notwendige Voraussetzung. Nur anhand geeigneter Aufzeichnungen kann man sich einen Überblick über die aktuelle Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens verschaffen.
Nicht alle Unternehmer sind zur Buchführung verpflichtet. Bei Gewerbetreibenden mit geringem Ge­schäftsumfang genügen einfache Grundaufzeichnungen.
Alle Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff Handelsgesetzbuch (HGB) sind unabhängig von einer Eintragung ins Handelsregister nach Handelsrecht verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen ihre Handelsge­schäfte und die Lage ihres Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersicht­lich zu machen (§ 238 HGB). Von der Buchführungspflicht sind lediglich diejenigen Gewerbetreiben­den ausgenommen, deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (vergleiche § 1 Absatz 2 HGB).
Alle Unternehmen in der Rechtsform einer OHG, KG, GmbH, UG, e. K. und AG sind buchführungspflichtig, denn sie sind bereits kraft ihrer Rechtsform Kaufleute. Eine Ausnahme gilt lediglich für eingetragene Kaufleute (e. K.), wenn diese am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren Umsätze von nicht mehr als 600.000 Euro und einen Jahresüberschuss von nicht mehr als 60.000 Euro erwirt­schaften (§ 241 a HGB).
Steuerlich besteht eine Pflicht zur Buchführung, wenn diese entweder schon nach Handelsrecht ge­geben ist (§ 140 AO), siehe oben, oder ein gewerblicher Unternehmer pro Jahr einen Umsatz von mehr als 600.000 Euro oder einen Gewinn von mehr als 60.000 Euro erzielt (§ 141 AO). In den letzt­genannten Fällen muss das Finanzamt dem Unternehmer allerdings mitteilen, dass er nun infolge des Überschreitens einer der beiden Grenzen buchführungspflichtig wird. Die steuerliche Buchführungs­pflicht beginnt dann in dem Jahr, das auf diese Mitteilung des Finanzamts folgt.
Wer zur Buchführung verpflichtet ist, ermittelt den Gewinn durch den so genannten Betriebsvermögens­vergleich (§ 4 Abs.1 EStG), das heißt durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn des Gewerbes und in der Fol­gezeit dann durch Gegenüberstellung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres mit dem des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Dies erfolgt aufgrund einer Bestandsaufnahme (Inven­tur), sowie der Aufstellung einer Vermögensübersicht (Bestandsverzeichnis, Inventar, Bilanz), die zu­sammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss des Unternehmens bildet. Ge­schäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr. Im Handelsregister ein­getragene Gewerbetreibende können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch ein vom Ka­lenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr wählen.
Spezielle Gliederungsvorschriften für die Bilanz gibt es lediglich für Kapitalgesellschaften. Üblicher­weise richten sich allerdings auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften nach dem Grund­bilanzschema des § 266 HGB.
Die Kleingewerbetreibenden, die wegen ihres geringen Geschäftsumfanges nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen und die die genannte Umsatz- und Gewinnschwelle nicht überschreiten, müssen lediglich eine so genannte Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) machen. Hierbei wird der Gewinn in vereinfachter Form als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsaus­gaben ermittelt. Als Grundlage dienen einfache Aufzeichnungen, mittels derer im Laufe des Jahres alle zugeflossenen Einnahmen beziehungsweise abgeflossenen Ausgaben erfasst wurden. Ein Jour­nal, in dem in mehreren Spalten Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichts­punkten geordnet werden können (zum Beispiel eine Spalte für Wareneinkäufe, eine andere für Pkw-Kosten, eine dritte für Miet- und Bürokosten usw.), ist dabei sehr hilfreich und erleichtert auch den Überblick über die Geschäftsentwicklung. Außerdem wird sich das Finanzamt nicht mit einem einzigen Posten „Betriebsausgaben“ in Ihrer Einnahme-Überschussrechnung begnügen, sondern eine Aufglie­derung nach Kostengruppen verlangen. Eine klare Gliederung der Einnahmen und Ausgaben kann daher arbeitsaufwendige Rückfragen des Finanzamtes ersparen. Für umsatzsteuerliche Zwecke müs­sen ohnehin die vereinbarten beziehungsweise vereinnahmten Entgelte, getrennt nach Steuersätzen, festgehalten werden.
Es gilt grundsätzlich das so genannte Zufluss-/Abflussprinzip; das heißt Einnahmen werden im Jahr des Zahlungszuflusses, Ausgaben im Jahr des Zahlungsabflusses berücksichtigt. Eine Ausnahme hiervon macht lediglich die Anschaffung von Anlagegütern. Hier sind die Abschreibungsregeln zu be­achten. Zu berücksichtigen sind in der Regel solche Anlagegüter, die zu mehr als 50 Prozent eigen­betrieblich genutzt werden (notwendiges Betriebsvermögen). Auch sog. gewillkürtes Betriebsvermögen kann berücksichtigt werden (BMF-Schreibens vom 17.11.2004). Dieses liegt vor, wenn Wirtschaftsgüter zwar einerseits kein notwendiges Betriebsvermögen sind, andererseits aber doch ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Dieser wird unterstellt, wenn der Gegenstand nicht mehr als 50 %, jedoch auch nicht weniger als 10 % betrieblich genutzt wird. Dazu ist als Nachweis z.B. die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis ausreichend. Der Nachweis kann auch durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden.

Welche Belege und Unterlagen müssen wie lange für das Finanzamt aufbewahrt werden?

Es gelten die Regelungen des § 147 AO. Danach sind folgende Unterlagen geordnet aufzubewahren:
Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewah-rungsfristen zugelassen sind, für:
  • Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Bilanzen sowie für die zu ihrem Ver­ständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen wie zum Bei­spiel Vermerke und Erläuterungen zu den Umbuchungen anlässlich eines Jahresabschlusses;
     
  • Buchungsbelege
Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewah­rungsfristen zugelassen sind, für:
  • die empfangenen Handels- und Geschäftsbriefe und Wiedergaben der abgesandten Briefe; sons­tige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind
Die Aufbewahrungspflicht beginnt immer mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Ein­tragung in die Unterlage erfolgt ist. Bei Geschäfts- und Handelsbriefen zählt das Jahr des Zu- bezie­hungsweise Abgangs und bei Verträgen das Jahr des Vertragsendes.
Die Aufbewahrungsfristen können sich verlängern, wenn die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, deren Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, zum Beispiel bei begonnener Außenprüfung, vorläufiger Steuerfestsetzung nach § 165 Abgabenordnung (AO) oder bei anhängigen steuerstraf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen. Ausführlichere Informationen können Sie dem IHK-Merkblatt Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen: Fristen nach handels- und steuerrechtlichen Vorschriften entnehmen.

Was ist eine Steuererklärung?

Die Steuererklärung (§§ 149-153 AO) enthält Wissenserklärungen (zum Beispiel Höhe der Einnah­men) und Willenserklärungen (Ausübung von Wahlrechten, zum Beispiel § 26 Absatz 2 EStG). Eine Bevollmächtigung für die Abgabe von Willenserklärungen ist möglich, §§ 164 ff Bürgerliches Gesetz­buch (BGB), § 80 AO.
Steuererklärungen müssen in deutscher Sprache (§ 87 AO) und „nach“ amtlichem Vordruck (§ 150 AO) abgegeben werden. Deshalb dürfen auch Kopien und Privatvordrucke, die mit den amtlichen Formularen übereinstimmen, verwendet werden. Bei Formverstößen liegt keine Steuererklärung vor. Dadurch können Fristen versäumt werden!
Eine Erklärungspflicht besteht, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (zum Beispiel §§ 56 bis 59 Einkom­mensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), § 18 Absatz 1 und 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit § 149 AO). Eine Erklärungspflicht besteht ebenfalls, wenn eine besondere Aufforde­rung durch die Finanzbehörde an den Steuerpflichtigen nach § 149 Absatz 1 AO erfolgt. Dies kann durch Übersenden einer Steuererklärung, durch öffentliche Bekanntmachung oder durch einen ande­ren einspruchsfähigen Ermessensverwaltungsakt geschehen.

Was ist eine Steueranmeldung?

Um das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, hat der Steuerpflichtige in bestimmten Fällen (zum Beispiel Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) die Steuer in der Erklärung selbst zu berech­nen und anzumelden, § 150 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 167 Absatz 1 AO. Diese Anmeldung wirkt mit Eingang beim Finanzamt wie eine Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (siehe un­ten), § 168 Satz 1 AO. Auch Steueranmeldungen sind Steuererklärungen.
Typische Steueranmeldungen sind:
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Absatz 1 UStG)
     
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Absatz 3 UStG)
     
  • Lohnsteueranmeldung (§ 41a Absatz 1 EStG)
     
  • Kapitalertragssteueranmeldung (§ 45a EStG)
Führt die Anmeldung zu einer Herabsetzung der bisherigen Steuer oder zu einer Vergütung, so liegt erst mit Zustimmung des Finanzamtes eine Steuerfestsetzung vor, § 168 Satz 2 AO. Diese Zustim­mung kann formlos, zum Beispiel durch Überweisung des Erstattungs- oder Vergütungsbetrages er­folgen, § 168 Satz 3 AO.
Trotz des Vorliegens einer Anmeldung ist die Festsetzung durch Bescheid erforderlich, wenn das Fi­nanzamt einen abweichenden Betrag festsetzen will, § 167 Absatz 1 Satz 1 AO.

Welche Fristen sind zu beachten?

Gesetzliche Fristen ergeben sich aus § 149 AO bei der Abgabe von Steuererklärungen und aus § 355 AO hinsichtlich der Einspruchsfrist.
Behördliche Fristen werden vom Finanzamt festgelegt, so zum Beispiel Fristen zur Vorlage von Bele­gen oder Stundungsfristen.
Soweit die einzelnen Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens sieben Monate da­nach abzugeben, § 149 Absatz 2 AO. Diese Frist kann verlängert werden, sofern Sie sich bei der Steuererklärung durch einen Steuerberater vertreten lassen. Der letzte Termin für die Steuererklärung ist dann jeweils der 28. Februar (bzw. 29. Februar bei Schaltjahren) des übernächsten Jahres.
Die Berechnung von Fristen richtet sich nach § 108 AO in Verbindung mit §§ 187-193 BGB. Ereignis­fristen knüpfen an das Ereignis an, zum Beispiel die Bekanntgabe des Steuerbescheides.
  • Jahres- und Monatsfristen enden mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt, wie der Ereignistag.
     
  • Wochenfristen enden mit Ablauf des Tages, der den gleichen Namen trägt wie der Ereignistag
     
  • Tagesfristen enden mit Ablauf des letzten Tages der Frist.
Beginnfristen knüpfen an den Beginn eines Tages an. Der Anfangstag wird mitgerechnet.


Was ist ein Verspätungszuschlag?

Bei dem Verspätungszuschlag handelt es sich um ein Druckmittel (ohne Strafcharakter), das bei ver­spätetem Einreichen von Steuererklärungen, Steueranmeldungen und Erklärungen zu gesonderten Feststellungen zukünftig den rechtzeitigen Eingang sichern soll. Er muss durch schriftlichen Steuer­verwaltungsakt nach § 118 AO festgesetzt werden. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die beeinflusst wird durch
  • die Dauer der Fristüberschreitung
     
  • den Vorteilen, die die verspätete Abgabe für den Steuerpflichtigen hat
     
  • der bisher dokumentierten Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen
     
  • der Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruches
     
  • das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 152 AO. Gegen die Festsetzung eines Verspätungszuschla­ges ist ein Einspruch gemäß § 347 AO statthaft.

Was bedeutet eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen?

Wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, so hat sie sie zu schätzen, § 162 AO. Meistens sind dies Fälle, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwir­kungspflichten nicht nachkommt, indem er zum Beispiel seine Steuererklärung unvollständig oder gar nicht abgibt, beziehungsweise auf Nachfrage des Finanzamtes zu einzelnen Sachverhalten keine Auskunft gibt.
Im Rahmen der Schätzung haben die Steuerbehörden alle Umstände zu berücksichtigen, um der Wirklichkeit möglichst nahe zu kommen. Die Finanzverwaltung kann als Anhaltspunkte für eine Schät­zung entweder den so genannten inneren Betriebsvergleich heranziehen, der sich auf Daten wie Vor­jahresergebnisse, Umsätze und Ähnliches stützt, oder sie legt Richtsätze aufgrund von Branchener­fahrungswerten zugrunde (äußerer Betriebsvergleich). Es ist zulässig und wird auch in der Praxis überwiegend so gehandhabt, dass die Behörde so genannte Unsicherheitszuschläge zu Lasten des Steuerpflichtigen vornimmt. Nicht zulässig ist es dagegen, Strafschätzungen durchzuführen. Dennoch ist es jedem Steuerpflichtigen anzuraten, seine Mitwirkungspflichten ausreichend zu erfüllen, da eine Schätzung tendenziell zu Lasten des Steuerpflichtigen geht und außerdem trotz Schätzung die Ver­pflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bleibt.

Sind Fristverlängerungen möglich?

Das Gesetz unterscheidet behördliche und gesetzliche Fristen.
Behördliche Fristen werden durch die Behörden festgesetzt, wie zum Beispiel die Frist zur Auskunfts­erteilung und Vorlage von Urkunden oder der Zeitraum einer Stundung gemäß § 222 AO. Die behörd­lichen Fristen sind stets verlängerbar durch die Behörde. Sind die Fristen bereits abgelaufen, können sie auch rückwirkend verlängert werden. Ob die Finanzbehörde eine Frist verlängert, steht jedoch in ihrem Ermessen.
Bei den gesetzlichen Fristen ist die Dauer oder das Ende der Frist im Gesetz festgelegt, wie zum Bei­spiel bei Steuererklärungsfristen, Festsetzungsfristen, bei der Verjährung und Ähnliches. Bei den ge­setzlichen Fristen sind nur die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung wie die behördlichen Fris­ten verlängerbar. Gesetzliche Zahlungsfristen können durch die Stundung (§ 222 AO) oder die Aus­setzung der Vollziehung (§ 361 Absatz 2 AO) - wenn auch unter Umständen mit der Konsequenz der Verzinsung - verlängert werden. Bei allen gesetzlichen Fristen, unabhängig davon, ob sie verlänger­bar sind oder nicht, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO möglich.

Was bedeutet “Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” und wie funktioniert es?

Unter bestimmten Voraussetzungen wird bei Versäumnis einer Ausschlussfrist Nachsicht gewährt. Die Wiedereinsetzung ist keine Fristverlängerung im eigentlichen Sinne, sondern der Betroffene wird so behandelt, als habe er die Frist doch eingehalten. Diese Möglichkeit besteht sowohl nach der Abga­benordnung (§ 110 AO) als auch nach der Finanzgerichtsordnung (§ 56 FGO).
Die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist an bestimmte Voraussetzungen ge­knüpft:
  • Versäumnis einer gesetzlichen Frist
  • Verhinderung des Steuerpflichtigen
    Das bedeutet, dass es dem Steuerpflichtigen wegen äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen nicht möglich war, die Frist zu wahren. Dabei macht die Ausnutzung einer Frist bis zu deren Ablauf die Wiedereinsetzung nicht unmöglich; der zur Fristwahrung Verpflichtete muss aber alle Vorkehrungen dahingehend getroffen haben, dass die Frist normalerweise eingehalten wer­den konnte; bei Steuerberatern geschieht dies zum Beispiel durch die Einrichtung einer ord­nungsgemäßen Büroorganisation.
  • Kein Verschulden
    Eine Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige alles getan hat, was objektiv einem gewissenhaften Beteiligten nach den Umständen zuzumuten war, um die Frist ein­zuhalten. Das Verschulden eines (gesetzlichen oder vertraglichen) Vertreters wird dem Steuer­pflichtigen zugerechnet. Arbeitsüberlastung ist keine, schwere Krankheit dagegen schon ein Wie­dereinsetzungsgrund.
  • Antrag
    Der Steuerpflichtige muss innerhalb eines Monats (Achtung: bei § 56 FGO zwei Wochen) nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. Eine wörtliche Verwendung dieses Begriffes ist aber nicht notwendig. Die Gründe für die unverschul­dete Fristversäumnis sind glaubhaft zu machen; dies bedeutet, dass die Gründe mit überwiegen­der Wahrscheinlichkeit dargetan werden.
    Im Interesse des Rechtsfriedens kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur innerhalb eines Jah­res nach Ablauf der versäumten Frist gestellt werden. Eine Ausnahme gilt nur bei höherer Gewalt, zum Beispiel Naturkatastrophen und Krieg.
  • Nachholen der versäumten Handlung innerhalb der oben genannten Monatsfrist
    Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Hand­lung zu befinden hat. Die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist sie zu gewähren.
    Die Entscheidung, ob Wiedereinsetzung gewährt oder versagt wird, ist keine selbständige, mit ei­nem Rechtsmittel angreifbare Entscheidung der Behörde. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, so wird der Steuerpflichtige so behandelt, als habe er die Frist eingehalten. Wird sie verweigert, ver­bleibt es bei den nachteiligen Folgen der Versäumnis: Wird zum Beispiel ein nicht fristgerecht ein­gereichter Antrag auf Erstattung abgelehnt, ist gegen diesen Ablehnungsbescheid dann das Rechtsmittel des Einspruchs (§ 347 AO) möglich, wenn auch nicht sehr erfolgversprechend.

Was bedeutet der Steuerbescheid?

Mit einem Steuerbescheid setzt das Finanzamt aufgrund der ermittelten Besteuerungsgrundlagen die Steuer fest.
Gemäß § 157 AO erfolgen Steuerbescheide schriftlich (sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist) und müssen den Steuerschuldner sowie die festgesetzte Steuer nach Art und Höhe ein­deutig bezeichnen. Außerdem müssen sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.
Zu den Steuerbescheiden zählen auch Freistellungsbescheide (ganz oder teilweise Freistellung von der Steuer) und Nichtveranlagungsbescheide (Ablehnung von Anträgen auf Steuerfestsetzung).
Nach Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids, § 355 AO) wer­den Bescheide bestandskräftig, können also in der Regel nicht mehr angefochten werden!

Was ist ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung?

So lange ein Steuerfall noch nicht abschließend geprüft ist, kann die Steuerbehörde zur Beschleuni­gung des Besteuerungsverfahrens eine Steuerfestsetzung „unter dem Vorbehalt der Nachprü­fung“ durchführen (§ 164 AO). Der Vorbehalt der Nachprüfung erstreckt sich auf den Steuerfall als Ganzes. Er hat zwar alle Wirkungen einer endgültigen Steuerfestsetzung, lässt aber offen, dass die Steuerfestsetzung jederzeit zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder ge­ändert wer­den kann.
Die Finanzämter können den Vorbehalt mit einem Aufhebungsbescheid aufheben, und zwar entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen. Nach einer Außenprüfung muss der Vorbehalt zwingend aufgehoben werden, wenn sich keine Änderungen zu der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergeben. Außerdem entfällt der Vorbehalt mit Ablauf der Festsetzungsfrist (vier Jahre) ohne Nachprüfung oder Mitteilung an den Steuerpflichtigen.
Im Wesentlichen gibt es folgende Arten von Bescheiden unter Vorbehalt:
kraft ausdrücklichen Vermerks (= behördliche Vorbehalte, § 164 Absatz 1 Satz 1 AO)
kraft Gesetzes, das heißt ohne besonderen Vermerk:
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 164 AO)
     
  • Steueranmeldungen (§ 168 AO)
     
  • Eintragungen des Familienstandes, der Steuerklasse, der Kinderzahl auf der Lohnsteuerkarte (§ 39 Absatz 3b EStG)
     
  • Eintragungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte (§ 39a Absatz 4 EStG).
Kein Vorbehalt ist möglich bei:
  • Haftungsbescheiden
     
  • Festsetzung von Zwangsgeldern
     
  • Verspätungszuschlägen
Der Steuerpflichtige kann nicht den Vorbehalt gesondert anfechten, da dieser eine so genannte un­selbständige Nebenbestimmung zu dem Steuerbescheid ist. Er muss die Vorbehaltsfestsetzung als Ganzes mit einem Einspruch (§ 347 AO) anfechten.

Was ist eine vorläufige Steuerfestsetzung?

Ein anderer Fall der nicht endgültigen Steuerfestsetzung ist die in § 165 AO geregelte vorläufige Steuerfestsetzung. Im Gegensatz zur Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, be­zieht sich die vorläufige Steuerfestsetzung nur auf einen bestimmten Aspekt und nicht auf den ge­samten Steuerfall. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird immer dann gewählt, wenn für das Finanz­amt in einzelnen Punkten noch Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt bestehen. Insoweit tritt weder für den Steuerpflichtigen noch für die Steuerbehörde eine endgültige Bindung ein, so dass die Steuerfestsetzung sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die davon nicht betroffene Steuerfestsetzung wird demgegenüber bestandskräftig. Die Finanz­behörde muss den Grund und den Umfang der Ungewissheit in dem Bescheid möglichst genau ange­ben. Ist dieser Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung nicht hinreichend bestimmt, so ist er un­wirksam und der Steuerbescheid damit insgesamt endgültig.
Neben der Ungewissheit in tatsächlicher Hinsicht kann die Finanzbehörde auch bei Unsicherheiten über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Regelungen von dem Vorläufigkeitsvermerk Ge­brauch machen. Verfassungsrechtliche Zweifel an einem in dem Einzelfall relevanten Steuergesetz rechtfertigen jedoch nur dann eine vorläufige Steuerfestsetzung, wenn dieselbe Frage bereits Ge­genstand eines Musterverfahrens beim Europäischen Gerichtshof, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht ist. Die vorläufige Steuerfestsetzung hält damit die Steuerfälle partiell offen und hilft somit, zahlreiche Einsprüche zu vermeiden.
Eine Änderungsmöglichkeit besteht beim Vorläufigkeitsvermerk bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese läuft grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Finanzbehörde vom Wegfall der tatsächlichen Ungewissheit ab. Handelt es sich um Fälle der „rechtlichen Ungewissheit“, beträgt die Ablaufhemmung zwei Jahre, damit die Finanzbehörde für die Umsetzung der eventuell gegebenen neuen Rechtslage genügend Zeit hat (§171 Absatz 8 AO).

Was bedeutet Festsetzungsfrist?

Steuern sind innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist vom Finanzamt festzusetzen (§ 169 Absatz 1 AO). Nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlischt der Steueranspruch durch Verjährung.
Die Festsetzungsfrist beträgt für Zölle und Verbrauchsteuern ein Jahr, für alle übrigen Steuern vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Absatz 1 AO). Wenn eine Steuererklärung oder Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist hingegen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Steuerentste­hung folgt (§ 170 Absatz 2 AO).
Die Festsetzungsfrist endet mit Ablauf der Fristen, kann jedoch wegen höherer Gewalt, Beginn einer Außenprüfung oder Steuerfahndung, einer vorläufigen Festsetzung oder Aussetzung der Steuerfest­setzung ausgesetzt werden (§ 171 AO).

Wie kann ein Steuerbescheid geändert werden?

Steuerbescheide werden mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Die Finanzämter sind an die Inhalte der Bescheide gebunden (Ausnahme: vorläufige oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Steuerbescheide). Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden Bescheide bestandskräftig.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Steuerpflichtige mit einem Einspruch (§§ 347 ff AO) eine Überprüfung ihres Bescheides erwirken, siehe unten.
Nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen beziehungsweise wenn dadurch seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird, darf die Behörde zu seinen Ungunsten einen Steuerbescheid ändern, der andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern betrifft. Zugunsten des Steuerpflichtigen gilt dies nur dann, wenn er vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft (§ 172 Absatz 1 Nr. 2a AO).
Ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen können Sie dann innerhalb der Festsetzungsfrist nur noch berichtigt werden, soweit dies die Korrekturvorschriften zulassen:
  • Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO) wie Schreibfehler, Rechenfehler und anderen Fehlern, bei denen ein Rechtsirrtum ausgeschlossen ist
  • Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Absatz 2 AO) oder eines vorläufigen Steuerbescheids (§ 165 Absatz 2 AO) zugunsten und zuun­gunsten des Steuerpflichtigen
  • Wenn der Steuerbescheid Zölle oder Verbrauchssteuern betrifft (§ 172 Absatz 1 Nr. 1 AO)
  • Aufhebung oder Änderung nach § 172 Absatz 1 Nr. 2b,c AO, wenn der Steuerbescheid von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen oder durch unlautere Mittel, arglistige Täuschung, Dro­hung, Bestechung erwirkt wurde. Die Korrektur darf nicht über den Antrag oder die Zustimmung des Steuerpflichtigen hinausgehen
  • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden
  • Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Absatz 1 Nr. 2 AO zugunsten des Steuerpflichtigen wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel, die nachträglich bekannt werden, wenn den Steuerpflichtigen hieran kein grobes Verschulden trifft. Das Verschulden ist unbeacht­lich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem (un)mittelbaren Zusammenhang mit Tatsa­chen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Absatz 1 Nr. 1 AO stehen
  • Steuerbescheide, die auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, können nach § 173 Absatz 2 AO nur bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§378 AO) auf­gehoben oder geändert werden
  • Aufhebung oder Änderung eines fehlerhaften Steuerbescheids bei widerstreitenden Steuerfestset­zungen zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 AO); weitere Voraussetzung siehe dort
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Folgebescheides nach Änderung eines Grundlagenbescheides zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 175 Absatz 1 Nr. 1 AO)
  • Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheides wegen eines Ereignisses mit steuerli­cher Wirkung für die Vergangenheit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 175 Ab­satz 1 Nr. 2 AO)
  • § 176 AO ist keine selbständige Änderungsvorschrift, sondern dient dem Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen bei einer Änderung gemäß § 172 AO
  • auch § 177 AO ist keine selbständige Änderungsvorschrift, sondern setzt immer eine andere Änderungsvorschrift voraus, bei der dann die materiellen Fehler mit zu berichtigen sind.
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig (§ 169 Ab­satz 1 Satz 1 AO).

Wann ist eine Steuer fällig?

Fälligkeit bedeutet, dass Zahlungspflicht eintritt, das heißt der Steuergläubiger kann vom Steuer­schuldner die Steuer fordern.
Der Zeitpunkt, wann eine Steuer fällig ist, ergibt sich aus den Einzelgesetzen (§ 220 Absatz 1 AO). Fehlt eine solche spezielle Regelung, so ergibt sich die Fälligkeit gemäß § 220 Absatz 2 AO mit der Entstehung des Steueranspruches oder mit Ablauf des vom Finanzamt im Leistungsgebot bestimmten Fälligkeitszeitpunktes („Zahlen Sie bitte zum ...“).
 Was bedeutet Stundung?
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Zahlung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerschuldner darstellt und der An­spruch des Staates durch die Stundung nicht gefährdet ist (§ 220 AO).
Die Stundung ist eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes und hat die Interessen des Staates und des Steuerpflichtigen gegeneinander abzuwägen. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung.
Fälle „erheblicher Härte“ können persönlicher Art sein, zum Beispiel vorübergehende unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten (unerwartet hohe Nachzahlung aufgrund einer Außenprüfung, Konkurs eines Großkunden und so weiter) oder anderer „sachlicher Art“ (zum Beispiel „technische Stundung“ bei der zu erwartenden Verrechnungsmöglichkeit mit voraussichtlichem Guthaben aus eingereichten Steuer­erklärungen). Auf bloße vermeidbare Zahlungsschwierigkeiten kann sich der Steuerschuldner nicht berufen. Insoweit ist ihm zuzumuten, sich um einen Bankkredit zur Zahlung seiner Steuerschulden zu bemühen.
Lohnsteuerbeträge werden grundsätzlich nicht gestundet, da der Arbeitgeber diese nur treuhänderisch für den Arbeitnehmer einbehält und diese Beträge daher für ihn „fremde Gelder“ darstellen.
Die Stundung soll gemäß § 222 Satz 2 AO nur auf Antrag und nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden (zum Beispiel Bestellung einer Hypothek oder Einräumung einer Grundschuld, Verpfändung von Wertpapieren und so weiter). Außerdem ist sie grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt des Wider­rufs auszusprechen (siehe § 131 Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 Nr. 3 AO).
Für die Stundung werden gemäß § 234 AO Zinsen erhoben.

Wer hat wann gegenüber wem Anspruch auf Zahlung von Zinsen?

Zinsen werden nur erhoben, wenn und soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 233 AO). Die Erhe­bung von Zinsen steht nicht im Ermessen der Behörde. Steuerliche Nebenleistungen (s. § 3 Absatz 3 AO) werden nicht verzinst.
Für bestimmte Steuerarten (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaft-, Umsatzsteuer) be­steht eine Vollverzinsung. Sie soll Zinsvorteile beziehungsweise -nachteile ausgleichen. Danach ist der festgesetzte Steuer- beziehungsweise Steuererstattungsbetrag mit 0,5 Prozent des auf volle hun­dert Euro abgerundeten Steuerbetrages pro vollen Zinsmonat zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt mit einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, also i. d. R. mit Ablauf des Tages, an welchem dem Steuerpflichtigen der Steuerbescheid bekanntgegeben wird (§ 233a Absatz 2 Satz 3 AO).
Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat mit einem am 18.8.2021 veröffentlichten Beschluss entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen mit monatlich 0,5 % (§ 238 AO) ab dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist. Das geltende Recht bleibt für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 weiter anwendbar, jedoch muss der Gesetzgeber bis spätestens 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für alle Zeiträume ab 2019 treffen.
Zahlreiche weitere Einzelheiten zur Verzinsung ergeben sich aus §§ 233 bis 239 AO.
Die Finanzbehörde hat gegen den Steuerpflichtigen im Wesentlichen bei folgenden Sachverhalten Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderungen:
  • Stundung (§ 234 AO)
     
  • Hinterziehung der Steuer (§ 235 AO)
     
  • Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge (§ 236 AO)
     
  • Steuernachforderungen (§ 233 a AO)
     
  • Aussetzung der Vollziehung (§ 237 AO)
Auch dem Steuerpflichtigen stehen gegenüber dem Finanzamt Ansprüche auf die Zahlung von Zinsen zu, insbesondere bei Steuererstattungen (§ 233a AO). Hierzu kommt es jedoch selten.

Was sind Säumniszuschläge?

Wird die Fälligkeit einer Steuer nicht eingehalten, so entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge, § 240 AO; eine Festsetzung ist nicht erforderlich. Die Zahlungsmöglichkeiten und der Tag der Zahlung ergeben sich aus § 224 AO.
Säumniszuschläge entstehen gemäß § 240 Absatz 2 AO nicht bei steuerlichen Nebenleistungen (siehe § 3 Absatz 3 AO).
Erfolgt die Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto, wird ein Säumniszuschlag bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Diese Schonfrist gilt demnach nicht für die Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln (Bar- und Scheckzahlungen, § 240 Absatz 3 in Verbindung mit § 224 Absatz 2 Nr. 1 AO). Die Schonfrist beginnt am Fälligkeitstag um 24:00 Uhr und endet um 24:00 Uhr des dritten Tages nach dem Fälligkeitstag, sofern dies kein Samstag, Sonntag oder ge­setzlicher Feiertag ist.
Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag, § 240 AO.

Wie verläuft ein Einspruchsverfahren?

Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, gegen ihn gerichtete Verwaltungsakte (zum Beispiel einen Steuerbescheid) im Rahmen eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens durch die Finanzver­waltung überprüfen zu lassen. Dieses außergerichtliche Verfahren dient drei Zwecken:
  • dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen, der eine Überprüfung durch die Verwaltung erzwingen kann,
     
  • der Selbstkontrolle der Verwaltung, die ihre Entscheidung im Rahmen eines so genannten "verlän­gerten Verwaltungsverfahrens" nochmals überprüfen und auch zu Lasten des Steuerpflichtigen ändern kann und
     
  • der Entlastung der Finanzgerichte, da erst nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens eine Klage vor den Finanzgerichten möglich ist und insofern das behördliche Vorverfahren eine Filter­wirkung entfaltet.
Die Voraussetzungen für den Erfolg eines Einspruches ergeben sich aus den §§ 347 bis 367 AO.
 Was ist eine Betriebsprüfung und wie wird sie durchgeführt?
Die Betriebsprüfung ist in den §§ 193 bis 207 AO geregelt und wird dort „Außenprüfung“ genannt. Sie dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse vor Ort. Das Finanzamt entscheidet nach pflichtge­mäßem Ermessen, ob und wann eine Außenprüfung durchgeführt wird (§ 3 Betriebsprüfungsordnung (BpO)). Zweck einer solchen Außenprüfung ist die richtige Ermittlung und Beurteilung der Sachver­halte, nicht das Erzielen von Mehreinnahmen. Eine Prüfung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Es gibt aber einen gewissen Prüfungsturnus, der sich nach Größenklassen richtet und der von den obersten Finanzbehörden der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen gemeinsam festgelegt wird.
Außenprüfungen sind bei Gewerbebetrieben oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und bei Freiberuflern zulässig. Ebenso können Steuerpflichtige, die für andere Steuern einbehalten und abfüh­ren oder für Rechnung anderer Steuern entrichten, geprüft werden. Eine Steuerprüfung ist ebenso bei Steuerpflichtigen zulässig, die Überschusseinkünfte erzielen und die steuerrelevanten Verhältnisse einer Aufklärung bedürfen.
Außenprüfungen können sich entweder auf alle Steuerarten, einzelne Steuern oder wesentliche Be­steuerungsgrundlagen (abgekürzte Außenprüfung) beziehen. Besondere Außenprüfungen gibt es für die Bereiche der Lohnsteuer (Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG) und der Umsatzsteuer (Umsatzsteuer-Sonderprüfung).
Zu prüfen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (§ 2 Betriebsprüfungsordnung (BpO)), die sich sowohl steuererhöhend als auch steuermindernd auswirken können. Steuerpflichtige und/ oder deren Berater müssen über die Ermittlungen und deren Auswirkungen unterrichtet werden.
Eine Außenprüfung läuft nach folgendem Schema ab:
Zunächst erhält das Unternehmen in angemessener Zeit (in der Regel bei kleineren Betrieben zwei Wochen und bei Großbetrieben vier Wochen) vor Prüfungsbeginn eine Prüfungsanordnung. Sie ent­hält den sachlichen und zeitlichen Umfang der Prüfung, den Prüfungsbeginn, den Prüfungsort und den Namen des Prüfers. Auf die Einhaltung der Frist kann von Seiten des Steuerpflichtigen verzichtet wer­den. Das Finanzamt ist zur Einhaltung nicht verpflichtet, wenn dadurch der Prüfungszweck gefährdet würde. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (zum Beispiel Erkrankung des Steuerpflichtigen) kann eine Verlegung beantragt werden. Die Prüfungsanordnung selbst ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen und den betroffenen Personen bekannt zu geben ist.
Im Vorfeld der Prüfung sollte der Steuerpflichtige überlegen, ob er seine Steuererklärung berichtigen muss oder ob er - falls er entsprechende Befürchtungen hat - eine rechtzeitige Selbstanzeige vor­nimmt, um so wenigstens die Straf- beziehungsweise Bußgeldfreiheit für schuldhafte Steuerverkür­zungen zu erreichen. Eine Selbstanzeige ist bis zum tatsächlichen Erscheinen eines Prüfungsbeam­ten am Prüfungsort möglich. Die Strafbefreiung tritt jedoch nur ein, wenn die Selbstanzeige vollständig ist und die entsprechenden Steuern innerhalb einer angemessenen Frist bezahlt werden.
Der Steuerpflichtige hat eine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung der Sachverhalte (§ 200 AO), ins­besondere muss er die erforderlichen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspa­piere vorlegen und die erforderlichen Erläuterungen geben. Zu dem EDV-Zugriff im Rahmen der Au­ßenprüfungen siehe unten. Außerdem sollte der Steuerpflichtige bestimmen, wer dem Prüfer als Aus­kunftsperson zur Verfügung stehen soll. In der Regel muss der Steuerpflichtige dem Prüfer einen Raum zur Verfügung stellen, vorrangig sind dabei die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen: Nur dann, wenn diese nicht geeignet sind, kann ein anderer Ort bestimmt werden. Bei der Befragung Dritter, zum Beispiel von Betriebsangehörigen, die vom Steuerpflichtigen nicht als Auskunftspersonen benannt worden sind, muss der Betriebsprüfer zunächst den Steuerpflichtigen auf sein Vorhaben hin­weisen, damit er gegebenenfalls andere Auskunftspersonen benennen kann.
Da sich die Betriebsprüfung auf das Wesentliche beschränken soll, werden gewisse Prüfungsschwer­punkte gebildet. Dazu dürften die Bereiche gehören, bei denen eine Prüfungsnotwendigkeit am ehes­ten zu bejahen ist und bei denen Mehrergebnisse erwartet werden können. Das können zum Beispiel folgende Bereiche sein:
  • Verträge zwischen nahe stehenden Personen
     
  • Abgrenzung Betriebsvermögen - Privatvermögen
     
  • Abgrenzung Betriebseinnahmen - Einlagen
     
  • Angrenzung Betriebsausgaben - Entnahmen
     
  • Auslandsbeziehungen
     
  • Investitionszulagen / Sonderabschreibungen.
Das Ergebnis der Außenprüfung wird in einer Schlussbesprechung erörtert. Hier sind vor allem die strittigen Sachverhalte zu klären und ihre rechtliche Beurteilung zu erörtern. Oftmals kann hier eine Verständigung über den tatsächlichen Sachverhalt stattfinden. Zweifelsfragen können geklärt werden, um ein nachfolgendes Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Zu einer „verbindlichen Zusage auf Grund einer Außenprüfung“ siehe unten. Das Ergebnis der Schlussbesprechung findet Eingang in dem zu erstellenden schriftlichen Prüfungsbericht. Dieser Prüfungsbericht ist selbst kein Verwaltungs­akt, sondern Schlusspunkt der Prüfung. Erst gegen seine Auswertung im Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige mit Rechtsmitteln vorgehen.
Eine Schlussbesprechung findet dann nicht statt, wenn sich aus dem Ergebnis der Betriebsprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder wenn der Steuerpflichtige darauf verzichtet.
Werden im Rahmen einer Außenprüfung Informationen bekannt, die für die Besteuerung eines Dritten relevant sein können, wie zum Beispiel erhöhte Darlehenszahlungen oder auch sonst „besondere Zuwendungen“ ist es zulässig, im Rahmen von so genannten Kontrollmitteilungen das für den Dritten zuständige Finanzamt über diesen Sachverhalt zu informieren, so dass dieses dann überprüfen kann, ob der Dritte die Zahlungen seiner eigenen Besteuerung zugrunde gelegt hat.

Darf das Finanzamt auf die EDV zugreifen?

Das Finanzamt hat nach § 147 Absatz 5 und 6 AO das Recht, bei Außenprüfun­gen auf Daten der firmeneigenen EDV zuzugreifen, um steuerrechtlich relevante Daten zu ermitteln. Dabei müssen die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere die des Datenschutzes - eingehalten wer­den.
Die Vorgabe, wonach angeforderte Unterlagen unverzüglich vorzulegen sind, führt dazu, dass zu Be­ginn einer Betriebsprüfung alle steuerlich relevanten Unterlagen in kürzester Zeit verfügbar gemacht werden müssen. Hierzu empfiehlt sich dringend die Schaffung zentraler Ablagen von steuerlich rele­vanten Dokumenten auf nur wenigen zentralen Datenbanken. Dies bietet zugleich den Vorteil, dass alle anderen Bereiche der DV abgeschirmt werden können und die vorzuhaltenden IT-Systeme einge­grenzt werden. Zudem ist die Installation einer Protokollsoftware geboten, die den Daten- und Pro­grammzugriff des Betriebsprüfers aufzeichnet. Schließlich sollte der Unternehmer wissen, was geprüft wurde und dies mit der Prüfungsanordnung abgleichen.

Was ist eine verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung?

Die verbindliche Zusage aufgrund einer steuerlichen Betriebsprüfung gemäß §§ 204 ff. AO erstreckt sich auf für die Vergangenheit geprüfte Sachverhalte, die Wirkung auch für die Zukunft haben, wie zum Beispiel Gesellschafterverträge, Erwerb von Wirtschaftsgütern oder sich wiederholende Tatbe­stände.
Für die Erteilung der verbindlichen Zusage im Anschluss an eine Außenprüfung ist Voraussetzung, dass ein für die Vergangenheit geprüfter Sachverhalt im Prüfungsbericht dargestellt wird und die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung dieses Sachverhalts für die geschäftlichen Maß­nahmen von Bedeutung ist. Der Antrag ist formlos aber im zeitlichen Zusammenhang mit der Be­triebsprüfung zu stellen. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird jedoch ein Antrag, der den Former­fordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.
Das Finanzamt erteilt eine als verbindlich gekennzeichnete Zusage mit Bindungswirkung, sofern der beurteilte Sachverhalt nicht verändert wurde. Die verbindliche Zusage entwickelt keine Bindung für den Steuerpflichtigen, wenn sie zu seinen Ungunsten geltendem Recht widerspricht. Das Finanzamt kann die erteilte Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder ändern. Rückwirkend ist dies je­doch nur unter Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich, wenn die Zusage von einem unzuständi­gen Finanzamt erlassen oder durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Beste­chung, erwirkt worden ist (§ 130 Absatz 2 Nr. 1, 2 AO).

Gibt es auch außerhalb einer Außenprüfung verbindliche Auskünfte vom Finanzamt?

Ja, denn gerade im Steuerbereich begegnen dem Unternehmer häufig komplizierte und unübersicht­liche Sachverhalte, deren Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung schwer zu beurteilen sind. Es kommt zu Unsicherheiten bei der Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten und daraus resultierender steuerlicher Konsequenzen. Darüber hinaus verkompliziert die sich ständig verändernde Gesetzes­lage und Rechtsprechung die steuerliche Beurteilung. Dies kann zu Problemen mit der Steuerverwal­tung führen.
Um derartige steuerliche Probleme bereits von vornherein zu vermeiden, gibt es jedoch die Möglich­keit, in bestimmten Fällen eine verbindliche Auskunft zu beantragen. Neben der allgemeinen verbind­lichen Auskunft mit Bindungswirkung nach Treu und Glauben „verbindliche Auskunft“ gibt es zwei Spezialfälle: die Anrufungsauskunft bei Lohnsteuerfragen (siehe unten) und die verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung (siehe oben).
Die verbindliche Auskunft soll es ermöglichen, steuerliche Konsequenzen bereits vor der Verwirkli­chung von Gestaltungsmöglichkeiten abzuschätzen. Hierbei muss es sich um ernsthaft geplante aber noch nicht verwirklichte Sachverhalte handeln, deren steuerliche Beurteilung von Bedeutung ist.
Bei der verbindlichen Auskunft handelt es sich um eine Wissenserklärung, die nicht den Charakter eines Verwaltungsaktes hat. Daher ist ein Rechtsbehelf dagegen nicht gegeben. Ein Rechtsbehelf ist erst gegen den Verwaltungsakt (Steuerbescheid) möglich, in dem die rechtliche Beurteilung der Fi­nanzbehörde ihren Niederschlag gefunden hat.
Die verbindliche Auskunft wird von dem für die Festsetzung oder Feststellung zuständigen Finanzamt erteilt. Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf deren Erteilung. Die Finanzämter sind jedoch aufgrund der Fürsorgepflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen gehalten, bei Vorliegen der Vorausset­zungen die verbindliche Auskunft zu erteilen. Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, ist ein schriftlicher Antrag an das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt einzureichen, der Folgendes enthalten muss:
  • genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer)
  • Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses (steuerliche Relevanz)
  • umfassende Darstellung des ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf einer Annahme beruhende Darstellung; Anlagenverweise müssen belegt sein)
  • ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes

  • konkrete Rechtsfragen zum geplanten Sachverhalt stellen
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbe­hörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen Angaben vorliegen und der Wahrheit entsprechen (Unklarheiten gehen zu Lasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft)
  • Schriftstück eindeutig als 'Antrag auf verbindliche Auskunft' kennzeichnen.
Folgendes kann der Steuerpflichtige nicht erwarten:
  • Auskünfte zu Gestaltungen, bei denen lediglich Steuervorteile erzielt werden sollen (Prüfung von Sparmodellen, Gestaltungsmissbrauch und Ähnliches)
  • Verpflichtung des Finanzamtes, eigene Ermittlungen für die Beantwortung der Anfrage durchzufüh­ren
  • verbindliche Auskunft ist nicht bindend für später verwirklichte abweichende Sachverhalte (nur identische Sachverhalte werden entsprechend der verbindlichen Auskunft behandelt)
  • Änderung der jeweiligen Rechtsvorschriften setzt bereits erteilte Auskünfte außer Kraft
  • gegebenenfalls keine Auskunft, wenn zu diesem Rechtsproblem in absehbarer Zeit eine gesetzli­che Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung zu erwarten ist.
Ein Sonderfall ist die Lohnsteueranrufungsauskunft. Für Arbeitgeber besteht gemäß § 42e EStG die Möglichkeit, Auskünfte über die Lohnsteuer, für deren Abführung er in der Haftung steht, zu erhalten. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Informationen darüber, ob und inwieweit in Einzelfällen Lohnsteu­ervorschriften anwendbar sind beziehungsweise zu Form und Inhalt der Lohnbuchführung. Die Anfra­gen sind formlos an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu richten. Aus Gründen der Rechtssi­cherheit wird jedoch ein Antrag, der den Formerfordernissen der verbindlichen Auskunft entspricht, empfohlen.

Stand: Dezember 2023

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