Überbrückungshilfe für Corona-geschädigte Unternehmen
Zuschüsse aus dem Konjunkturpaket als Anschlussprogramm zur Soforthilfe
Überbrückungshilfen des Bundes und des Landes NRW für kleine und mittlere Unternehmen
Das Wichtigste im Überblick
1. Übersicht
Die Überbrückungshilfe des Bundes (Phasen I bis III) ist ein Zuschussprogramm, das finanzielle Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen bietet, die von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise betroffen sind. Neben dem nachfolgenden Überblick erhalten Sie Detailinformationen („FAQs“ und „Leitfaden“) auf der Website des Bundeswirtschaftsministeriums sowie über die dort angegebene Hotline (Menüpunkt „Kontakt und Hotline“):
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Hotline: 030 5268 5087 (Mo-Fr, 08:00-18:00 Uhr)
Mit der NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt das Land Nordrhein-Westfalen das Bundesprogramm. Diese Ergänzung stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie außer im nachfolgenden Überblick auch auf der Website des Landeswirtschaftsministeriums NRW (im Text etwas weiter unten unter "Häufige Fragen und Antworten") sowie über die am Ende der Website angegebenen Hotline: 0211 7956 4996
2. Überbrückungshilfen des Bundes (Überbrückungshilfe I-III sowie „Neustarthilfe“)
(„Neustarthilfe“: siehe unter „Überbrückungshilfe III“)
Überbrückungshilfe I (Beantragung beendet)
Mit der Überbrückungshilfe zunächst für die Monate Juni bis August 2020 (Phase I) ist kleinen und mittelständischen Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen waren, zunächst eine Liquiditätshilfe gewährt worden. Damit schließt das Programm zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung (März bis Mai 2020) an. Die Antragsfrist endete am 9.10.2020. Die Auszahlungsfrist endet am 30.11.2020
Details dieser ersten Phase können Sie auch nachträglich noch nachlesen auf der Website des Landeswirtschaftsministeriums NRW unter:
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe
Überbrückungshilfe II (Beantragung möglich)
Seit dem 21.10.2020 kann die Überbrückungshilfe II beantragt werden (Phase II). Die Antragsfrist endet am 31. März 2021.
Antragsberechtigt sind:
- Kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind,
- und vor dem 1. November 2019 gegründet wurden
- und Corona bedingt einen entsprechend hohen Umsatzeinbruch erlitten haben.
- Die Höhe des Umsatzeinbruchs muss dabei betragen:
- entweder mindestens 50% in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber
den jeweiligen Vorjahresmonaten
- oder in Höhe von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem
Vorjahreszeitraum.
Höhe und Verwendungszweck:
Die Überbrückungshilfe II wird für die vier Monate September bis Dezember 2020 gewährt. Die Förderhöhe bemisst sich nach den erwarteten Umsatzeinbrüchen der Fördermonate September, Oktober, November und Dezember 2020 im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Vorjahr:
- 90% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70%
- 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70%
- 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30%
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende, vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe II anfallen.
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert.
- Kosten für Auszubildende
- Provisionen für Reisebüros und Margen für Reiseveranstalter
Nicht erstattet werden insbesondere:
- Kosten für Privaträume
- Unternehmerlohn
- Lebenshaltungskosten
- Fixkosten an verbundene Unternehmen
Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat.
Antragstellung
Es handelt sich um ein digitales Antragsverfahren durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.
Weitere Einzelheiten unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Überbrückungshilfe III (Beantragung voraussichtlich ab Januar 2021)
Die Überbrückungshilfe soll über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden: Diese Überbrückungshilfe III hat eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine ergänzende einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Die Neustarthilfe ist zudem nach bisherigen Angaben aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.
Weitere Einzelheiten folgen, sobald die Details bekannt gegeben werden.
3. NRW Überbrückungshilfe Plus
Das Bundesprogramm der Überbrückungshilfe (Phase 2) deckt nicht die Kosten des privaten Lebensunterhalts ab, wie private Wohnkosten, Krankenversicherungsbeiträge sowie Beiträge zur privaten Altersvorsorge. Zwar wurde der Zugang zum Bezug von Arbeitslosengeld II (ALG II) bis zum 31. Dezember 2020 deutlich erleichtert. Jedoch fallen viele Unternehmensinhaber, Freiberufler und Solo-Selbstständige durchs Raster. Ihnen hilft die NRW Überbrückungshilfe Plus. Es handelt sich dabei um eine branchenübergreifende Wirtschaftsförderungsleistung (fiktiver Unternehmerlohn). Sie erhalten, sofern Sie die Antragsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe II (s.o.) des Bundes erfüllen, eine zusätzliche Förderung von 1.000 Euro pro Monat für maximal vier Monate im Zeitraum September bis Dezember 2020 (maximal 4.000 Euro) aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen.
Antragsberechtigt sind Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern, die ihre Tätigkeit von einer in Nordrhein-Westfalen befindlichen Betriebsstätte oder einem in Nordrhein-Westfalen befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen.
Weitere Einzelheiten zur NRW Überbrückungshilfe Plus erhalten Sie unter:
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
Stand: 19.11.2020