Mit der Bekanntmachung 2020/9, die am 25. Dezember 2020 im Resmi Gazete veröffentlicht wurde, ist die Bekanntmachung 2019/1 zur Überwachung der Einfuhr von Textilien, Bekleidung und Lederwaren vom 31. Dezember 2018 aufgehoben worden. Unabhängig vom Ursprungsland müssen auch Importe aus der EU bei der zentral zuständigen Stelle ITKIB elektronisch über die Website „ithalat.ebirlik.org“ registriert werden, wenn die Sendung ein Gewicht von 25 kg überschreitet. Die betroffenen Warenkapitel/HS-Codes sind der Anlage 1/EK 1 zu entnehmen. Alle benötigten Informationen müssen vom Importeur vollständig elektronisch übermittelt werden.
Wie bisher, muss das EU-Exportunternehmen vor dem ersten Import in die Türkei weiterhin ein "Exporter Registry Form" (Anlage 2-B/ Ek 2-B) ausfüllen (eine Anleitung dazu ist abrufbar unter https://www.ebirlik.org/ithalat/), von der örtlich zuständigen IHK bescheinigen und vom zuständigen türkischen Konsulat legalisieren lassen. Wenn das EU-Exportunternehmen bereits einmal ordnungsgemäß registriert wurde, kann die Verlängerung der Registrierung Online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Bescheinigung/Legalisierung bedarf (vgl. auch „Online Exporter Registry Form User Guide“).
ITKIB kann vom EU-Exporteur und vom Hersteller weitere Angaben mittels eines EXPORTER - PRODUCER INFORMATION FORM (vgl. Anlage 2-D/EK 2-D) anfordern, falls dies wegen handelspolitischer Maßnahmen, Zusatzzöllen oder einem erhöhten Risiko erforderlich ist (geregelt in Ziff. 5 zu Anlage/EK-2).
Quelle: Resmi Gazete, 25.12.2020
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in der Bekanntmachung nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien und/oder Konfektionen werden nach Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels erneut in die Türkei gesendet.). Streng nach dem Wortlaut wird die einführende Person/Firma als Exporteur eingestuft und müsste die "Exporter Registry Form" ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorhanden. Bei dieser Konstellation ist es empfehlenswert, direkt mit dem türkischen Zoll in Kontakt zu treten, von welchem die Einfuhr erfolgen wird, um zu erfahren, wie der Fall voraussichtlich behandelt wird. Denn oft reicht dem türkischen Zoll, wenn die türkische Firma in so einem Fall per unterschriebenem Schreiben angibt, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt wird. Zusätzlich sind in der Regel Angaben über die deutsche Firma erforderlich.
Bekanntmachung über die Überwachung einiger Textil-, Bekleidungs- und Ledererzeugnisse (Produktsicherheit und -kontrolle: 2021/18)
Im Amtsblatt der Türkei wurde am 7. November 2020 die Bekanntmachung „Bazı Tekstil ve Konfeksiyon Ürünlerinin Denetimine iliskin Teblig 2021/18“ veröffentlicht, die am 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Gemäß der Bekanntmachung über die Registrierung, Bewertung, Genehmigung und Beschränkung von Chemikalien in bestimmten Textilien, Bekleidungs- und Ledererzeugnissen werden alle Maßnahmen in Zusammenhang mit der Einfuhrkontrolle und Überwachung von schädlichen Inhaltsstoffen (wie Azofarbstoffen) über das System TAREKS (Einfuhrgenehmigungsportal der Türkei) und entsprechend einer Risikoanalyse durchgeführt. Laut § 6 der Bekanntmachung wird für betroffene Waren, die mit einer A.TR angemeldet werden, unmittelbar eine TAREKS-Einfuhrgenehmigung erteilt. Details enthält die Bekanntmachung in türkischer Sprache. Betroffene Waren/HS-Codes sind der Anlage der Bekanntmachung zu entnehmen.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung des Einfuhrerlass 2020/15 (Bazı Tekstil ve Konfeksiyon Ürünlerinin Denetimi, Ithalat Teblig 2020/15) vom 31. Dezember 2019 (Amtsblatt Nr. 30995, 3. Mükerrer).
Quelle: Amtsblatt der Türkei, 07.11.2020