Recht

Toilettenpflicht in Gaststätten in NRW

Die Regelung über Toiletten in Gaststätten ist in Deutschland Ländersache. Die gesetzlichen Bestimmungen  wurden in Nordrhein-Westfalen 2002 novelliert und dabei einer Schlankheitskur unterzogen. Die Gaststättenbauverordnung und der sogenannte „Toilettenerlass" traten außer Kraft.

1. Gaststätten, die mehr als 200 Besucher fassen

Gaststätten, die mehr als 200 Besucher fassen, gelten als Versammlungsstätte, für die die Sonderbauverordnung NRW maßgeblich (SBauVO) ist.
  • Für Toiletten schreibt  § 12 SBauVO vor: In Gaststätten muss eine ausreichende Anzahl von Toiletten vorhanden sein. Auf dem Gelände der Gaststätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind. Für Menschen mit Behinderungen muss eine ausreichende Anzahl barrierefreier Toilettenräume vorhanden sein.
  • Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben. Enthält ein Toilettenraum nur eine einzelne Toilette, genügt ein Waschbecken innerhalb dieses Raumes.
Es gibt keinen Besucherschlüssel für die Ermittlung der Toilettenanzahl, vielmehr wird die Zahl in jedem Einzelfall festgelegt.

2. Gaststätten, die weniger als 200 Besucher fassen

Für Gaststätten, die nicht der Versammlungsstättenverordnung unterliegen, gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Einrichtung von Gästetoiletten. Allerdings kann nach § 5 GastG dem Gewerbetreibenden beim erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb die Auflage, beim erlaubnisfreien Gaststättengewerbe die Anordnung erteilt werden, Kundentoiletten einzurichten. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In der Praxis wird für Gaststätten, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, stets die Bereithaltung von Gästetoiletten eingefordert. In Anlehnung an den früheren Toilettenerlass NRW sind auch für Gaststätten, die nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbieten, aber mehr als 50 Quadratmeter Gastfläche oder mehr als 50 Sitzplätze aufweisen, Gästetoiletten regelmäßig Pflicht.
Die Anzahl der geforderten Toiletten richtet sich im Einzelfall nach Merkmalen wie der Anzahl der Sitzmöglichkeiten für Besucher oder der allgemeinen Größe der Gaststätte. Sobald Gästetoiletten vorhanden sind, müssen sie nach Geschlechtern getrennt sein und Vorräume mit Waschbecken haben.
Besteht keine Toilettenpflicht, ist auf einem Schild am Eingang der Gaststätte darauf hinzuweisen, dass es keine Gästetoiletten gibt. Ist trotzdem eine Toilette vorhanden, muss diese als Personaltoilette ausgewiesen sein.
Verfügt die Gaststätte nicht über Personaltoiletten, kann das Personal die vorhandenen Gästetoiletten nutzen. In diesen Toiletten müssen dann warmes fließendes Wasser, Einmalhandtücher und Seife vorhanden sein.
Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Ordnungs- und Baubehörde, die – in der Regel im Rahmen des Erlaubnisverfahrens – abschließend darüber entscheidet, ob und wie viele Toiletten Sie in Ihrer Gaststätte einrichten müssen.

3. Wann ist eine Gaststätte verpflichtet, behindertengerechte Toiletten bereitzustellen?

§ 55 BauO NRW bestimmt, dass die für Gäste bestimmten Räume von Menschen mit Behinderung, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei genutzt werden können. Besteht eine Toilettenpflicht, dann muss für sie wenigstens ein Toilettenraum vorhanden sein, der entsprechend gekennzeichnet ist.
Ausnahmen gelten für unter Denkmalschutz stehende Gebäude oder für Bestandsbauten, wenn die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
Bei Gaststätten mit Alkoholausschank ist außerdem § 4 Abs. 1 Nr. 2a GastG zu beachten. Danach ist die Gaststättenerlaubnis zu versagen, wenn die für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können. Dies gilt aber nur für Räume in Gebäuden, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung erteilt wurde oder, falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt, umgebaut oder erweitert wurden.
Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung soll die Regelung nicht in jedem Fall einer neuen Konzessionserteilung in Betracht kommen. Wechselt also nur der Pächter, besteht keine Pflicht zu Schaffung behindertengerechter Toiletten.
Wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann, kann die Erlaubnis trotzdem erteilt werden. Dies kann der Fall sein, wenn das Gebäude der betroffenen Gaststätte unter Denkmalschutz steht. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung des Einzelfalls.