Steuerliche Hilfsangebote und Kontaktdaten der kommunalen Steuerämter
In der Corona-Krise gibt es mittlerweile verschiedene steuerliche Erleichterungen für betroffene Unternehmen.
Mit dem Krisenerlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 19. März 2020 sind mittlerweile zahlreiche steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten wegen der Corona-Krise auf den Weg gebracht worden.
Anpassung der Steuervorauszahlungen und zinsfreie Stundung
Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Vor diesem Hintergrund können nachweislich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 „Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen“ stellen. Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung stellt dazu ein Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" zum Download bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung für vorerst drei Monate und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.
Anträge können dabei nicht abgelehnt werden, nur weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine entsprechende Anpassung des Grundlagenbescheides vor, so ist die entsprechende Gemeinde bei der Veranlagung der Gewerbesteuer daran gebunden.
Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen laut BMF-Krisenerlass zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen. Weiterführende Infos zur Steuerstundung finden Sie unter der Dok-Nr. 226441 sowie zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen Dok-Nr. 226581.
Vorerst keine Vollstreckungsmaßnahmen und keine Säumniszuschläge
Gemäß BMF-Schreiben vom 19. März 2020 sollen Säumniszuschläge ab 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 erlassen und auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.
Fazit: Fraglich bleibt jedoch, inwieweit die lokalen Finanzbehörden dabei tatsächlich von Ihrem bestehendem Ermessen, "zinslos" zu stunden, Gebrauch machen werden. Auch lokale Steuerämter "müssen" danach nicht zinslos stunden, so dass die steuerlichen Stundungsmöglichkeiten teilweise unterschiedlich in den Kommunen ausfallen können. Hierzu ein Überblick:
Stadt Köln
Stadt Bedburg
Stadt Bergheim
Stadt Bergisch Gladbach
Stadt Brühl
Gemeinde Engelskirchen
Stadt Erftstadt
Stadt Frechen
Stadt Gummersbach
Stadt Kerpen
Stadt Leichlingen
Stadt Leverkusen
Stadt Pulheim
Stadt Radevormwald