Recht

Gewerbeerlaubnis für Finanzanlagenvermittler

Wer als Gewerbetreibender selbstständig Finanzanlagen (beispielsweise Investmentfonds) vermitteln möchte, benötigt eine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung und muss in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen sein.
  • Alle gewerblich tätigen Finanzanlagenvermittler müssen eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
  • Vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit müssen alle Finanzanlagenvermittler eine Erlaubnis und Registrierung beantragen und ihre Berufsqualifikation nachweisen.
  • Die gewerbliche Vermittlung oder Beratung ohne Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Hinweise zur erlaubnispflichtigen Person

Bitte beachten Sie, dass für natürliche Personen und juristische Personen unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden sind.
  • Natürliche Personen sind nicht in das Handelsregister eingetragene Einzelunternehmer sowie eingetragene Kaufleute. Auch die Gesellschafter von Personengesellschaften müssen die Anträge als natürliche Personen stellen. Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die offene Handelsgesellschaft (oHG). Bei ihnen hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen, denn die Personengesellschaft selbst kann nicht Träger der Erlaubnis sein. Bei der GmbH & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH die Gewerbetreibende und damit erlaubnispflichtig.
  • Juristische Personen sind beispielsweise die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und eingetragene Genossenschaften. 

Anträge für Finanzanlagenvermittler

Hinweis

Am 1. August 2020 trat die Zweite Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in Kraft. Damit wurden die vor dem Hintergrund der EU-Finanzmarktrichtlinie 2014/65/EU (MiFID II) erforderlichen Änderungen für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater in deutsches Recht umgesetzt. Sie ist am 21. Oktober 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die wichtigsten Änderungen haben wir in einem Merkblatt zusammengefasst.