Was passiert, wenn das Berufskolleg keinen Präsenzunterricht anbietet? Gilt die Schulpflicht für Auszubildende?
Bitte beachten Sie folgende Regelungen zum Berufsschulunterricht und der Schulpflicht für Auszubildende:
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat den Berufskollegs Möglichkeiten eröffnet, z. B. einzelne Klassen im Hybridunterricht zu beschulen, also eine Teilgruppe im Distanzunterricht und eine Teilgruppe im Präsenzunterricht. Die Schulleitung entscheidet hier in eigener Verantwortung, in welchem Bildungsgang und in welchem Umfang Distanzunterricht pädagogisch und organisatorisch sinnvoll umsetzbar ist. Der Unterricht darf aber keinesfalls ausfallen. Die Schulpflicht bleibt bestehen.
Hinweise für Ausbildungsbetriebe bei Ausfall des Präsenzunterrichts und zur Notwendigkeit der Vermittlung des Berufsschulstoffes:
Aufgrund der besonderen Situation möchten wir darauf hinweisen, dass auch bei Ausfall des Präsenzunterrichts der Ausbildende nach § 14 Abs. 1 BBiG dafür Sorge zu tragen hat, dass den Auszubildenden die volle berufliche Handlungsfähigkeit (Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse) nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungsordnung zu vermitteln ist.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Dies ist auch in den Abschlussprüfungen nachzuweisen.
Im Sinne und Interesse einer effektiven Lernortkooperation zwischen den Lernorten Betrieb und Berufsschule empfehlen wir daher, dass sich Ausbildende und Lehrkräfte der Berufskollegs nach Möglichkeit – auch während Schulschließungen - austauschen und den Auszubildenden ausreichend Gelegenheit gegeben wird, den Stoff des ausgefallenen Berufsschulunterrichts angemessen aufnehmen zu können.