Fachkräftesicherung

Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

Spätaussiedler / Spätaussiedlerinnen, Vertriebene sowie deren Angehörige können die Anerkennung ihrer im Herkunftsland erworbenen Zeugnisse beantragen.

Wer ist antragsberechtigt?

Spätaussiedler / Spätaussiedlerinnen oder Vertriebene, die in
  • den Ländern der ehemaligen Sowjetunion,
  • Bulgarien,
  • Rumänien,
  • Polen,
  • der ehemaligen Tschechoslowakei oder
  • Ungarn
Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung dieser Zeugnisse,  wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind.

Spätaussiedlerbescheinigung/Vertriebenenausweis erforderlich

Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die antragstellende Person über eine Spätaussiedlerbescheinigung/Vertriebenenausweis verfügt. Angehörige müssen in einer solchen Bescheinigung bzw. einem solchen Ausweis namentlich aufgeführt sein.
Ohne Vorliegen eines Vertriebenenausweises oder  einer Spätaussiedlerbescheinigung ist eine Anerkennung nach § 10 BVFG nicht möglich. Die Spätaussiedlerbescheinigung kann beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.

Was bedeutet Anerkennung des Zeugnisses?

Mit der Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses werden die gleichen Berechtigungen verliehen wie mit einem deutschen Prüfungszeugnis. Ein deutsches Prüfungszeugnis wird damit jedoch nicht ausgestellt.
Für die Antragstellung benutzen Sie bitte das Antragsformular (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 40 KB).
Informationen zur Anerkennung nach dem „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen" (BQFG) finden Sie in einem anderen Artikel auf unserer Seite Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse.