Aktuell: Verlängerung der Gaststättenerlaubnis bei Corona-bedingter Schließung
So vermeiden Gastronomiebetriebe den Ablauf der Gaststättenerlaubnis
Aufgrund der Regelung in § 8 Gaststättengesetz (GastG) erlischt eine Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Da sich die Corona-bedingten Betriebsschließungen in der Gastronomie jähren, befürchten nun betroffene Gastronomen den Verlust ihrer Gaststättenerlaubnis. Die Fristen können allerdings nach Satz 2 der Vorschrift verlängert werden, wenn ein “wichtiger Grund” vorliegt.
1. Einige Städte und Gemeinden haben darauf bereits reagiert und Allgemeinverfügungen erlassen. Ein Antrag auf Fristverlängerung ist hier nicht erforderlich!
2. Sofern eine Stadt keine Allgemeinverfügung erlassen hat, können Betroffenen einen Antrag auf Fristverlängerung beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt stellen. Die Corona-Maßnahmen sind regelmäßig ein "wichtiger Grund" im Sinne des § 8 Satz 2 Gaststättengesetz, da es sich hierbei um hoheitliche Maßnahmen ohne Verschulden des Betroffenen handelt. Dem Fristverlängerungsantrag dürfte bei Corona-bedingten Schließungen somit stattgegeben werden.
Tipp: Betroffene Gastronomen sollten sich über die Rechtslage vor Ort informieren. Wurde in ihrer Stadt keine Allgemeinverfügung zur Fristverlängerung erlassen, sollten Betroffene rechtzeitig ein Fristverlängerungsantrag nach § 8 Satz 2 Gaststättengesetz stellen, wenn sich eine Betriebsschließung von einem Jahr abzeichnet. Der Antrag kann formlos beim zuständigen Ordnungs- bzw. Gewerbeamt unter Hinweis auf die Corona-bedingte Schließung erfolgen.