Recht

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unterliegt einem steten Wandel durch Gesetzesänderungen und Gerichtsurteile. Wir geben Ihnen einen Einblick in die Grundlagen des AGB-Rechts und stellen die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt.
Gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Privatpersonen) genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesens­merkmal der AGB ist, dass sie einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Solche Individualabreden genießen Vorrang gegenüber AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichar­tiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen aus­gehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung desjenigen einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Geschützt wird er daher durch die besonderen AGB-Vorschriften in den §§ 305 ff. BGB.
Insbesondere bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern sehen die §§ 305 ff. BGB besondere Regelungen vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).

I. AGB im Geschäftsverkehr mit einem Verbraucher

1. Einbeziehen der AGB in den Vertrag

Wichtig ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag mit dem Verbraucher/der Verbraucherin einbezogen und damit zum Vertragsbestandteil werden. Die Einbeziehung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
  • Der Verbraucher/-innen müssen bei Vertragsschluss vom Verwender der AGB ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen werden. Ein nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
  • Der Verbraucher/die Verbraucherin muss zudem die Möglichkeit haben, in zumutbarer Weise von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  • er oder sie muss mit deren Geltung einverstanden sein.
Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB.

2. Überraschende Klauseln

Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben.
Der Verbraucher muss einerseits nicht mit der Klausel rechnen, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohnt, andererseits aber auch dann, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme auszugehen ist.

3. Unwirksamkeit von Klauseln

Ist eine Klausel unklar oder mehrdeutig, geht dies zu Lasten des Verwenders. Bestehen bei der Auslegung der Klausel Zweifel daran, ob sie gegen ein sog. Klauselverbot verstößt, gilt das verbraucherfreundlichste Ergebnis. Die scheinbar verbraucherfeindlichste Auslegung führt in diesem Fall zum verbraucherfreundlichsten Ergebnis. Im Zweifel ist die Klausel daher zum Nachteil des Verwenders unwirksam. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden.
Unwirksam sind solche Klauseln, die die andere Vertragspartei entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h., durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden.
Das BGB enthält in den §§ 308 f. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist.

Hierzu einige Beispiele:

  • Eine Bestimmung in den AGB, nach der eine Haftung des Verwenders für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen oder für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ausgeschlossen oder begrenzt wird, ist unwirksam. Insbesondere die pauschale Formulierung der AGB-Klausel wie z.B. „Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.“ ist insgesamt unwirksam. Es findet dann auch keine sog. geltungserhaltende Reduktion der AGB-Klausel dahingehen statt, dass zumindest ein zulässiger Haftungsausschluss gelten würde. Es ist daher auch hier eine präzise, differenzierende Formulierung geboten.
  • Nach § 309 Nr. 13 BGB sind in nicht notariell beurkundungspflichtigen Verträgen solche AGB-Bestimmungen unwirksam, die für gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Textform vorsehen. Unter Anzeigen oder Erklärungen fallen einseitige Willensäußerungen rechtsgeschäftlicher, geschäftsähnlicher oder rein tatsächlicher Art. In AGB darf daher für die Abgabe solcher Erklärungen als strengste Form nicht die Schriftform (§ 126 BGB) oder die elektronische Form (§ 126a BGB), sondern nur die Textform des § 126b BGB vorgesehen werden. Hierfür genügt etwa eine Erklärung per E-Mail oder SMS, in welcher die erklärende Person genannt wird; einer eigenhändigen Unterschrift bedarf es nicht. 
  • Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 bzw. 1. März 2022 Regelungen für Abtretungsausschlüsse und für langfristige Verträge geschaffen. Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel zu Faire Verbraucherverträge.

4. Verbraucherverträge

Bei Verbraucherverträgen sind die Vorschriften der §§ 312 ff. BGB zu beachten. Beispielhaft zu nennen ist die Regelung über die Unwirksamkeit gewisser missbilligter Entgeltvereinbarungen in § 312a BGB. Vereinbarungen über -zusätzlich zu dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt - zu zahlende Beträge für Nebenleistungen können nur „ausdrücklich“ getroffen werden. Ratsam ist daher eine ausdrückliche individuelle Vereinbarung einer solchen Klausel.

5. Verbrauchsgüterkauf

Beim Verbrauchsgüterkauf sind zudem die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB zu beachten. Zum Nachteil von Verbrauchern können die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte durch vertragliche Vereinbarungen weitgehend nicht abbedungen oder eingeschränkt werden. Insbesondere sind Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, soweit sie nicht lediglich Schadensersatzansprüche betreffen, unzulässig. Die grundsätzlich nach Verbrauchsgüterkaufrecht (§ 476 Abs. 3 BGB) mögliche Beschränkung bzw. der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch AGB muss aber gleichwohl den o.g. Anforderungen an eine AGB-Kontrolle standhalten.
Seit 01.01.2022 muss bei Verbraucherverträgen eine Vereinbarung, mit welcher von den objektiven Anforderungen an die Ware abgewichen werden soll, ausdrücklich und gesondert in den Vertrag – also nicht in das „Kleingedruckte“ - aufgenommen werden. Außerdem ist der Verbraucher bereits vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis zu setzen, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht (§ 476 Abs. 1 BGB).
Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden.
Bei gebrauchten Sachen ist es möglich, die Verjährungsfrist in AGB auf mindestens ein Jahr ab Ablieferung der Sache zu verkürzen. Eine Vereinbarung, welche die Verjährungsfrist verkürzt, muss seit 01.01.2022 ausdrücklich und gesondert im Vertrag – also nicht im „Kleingedruckten“ – enthalten sein. Außerdem muss der Verbraucher vor der Abgabe seiner Willenserklärung darüber eigens in Kenntnis gesetzt werden.

6. Nicht in den Vertrag einbezogene oder unwirksame Klauseln: Rechtsfolgen

An die Stelle der nicht in den Vertrag einbezogenen oder unwirksamen Klauseln tritt nach § 306  BGB die gesetzliche Regelung. Der Vertrag als solcher bleibt jedoch wirksam. Er ist nur unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Ob das auch in Zukunft noch so gelten wird, ist – zumindest für Verträge mit Verbrauchern - fraglich: Der EuGH hat in einer Reihe von Urteilen (zuletzt: Urteil vom 22.12.2022, VB./.Gupfinger) andere Grundsätze entwickelt. Danach darf zur Lückenfüllung für die unwirksame Klausel nur dann auf dispositives nationales Recht zurück gegriffen werden, wenn der Wegfall der fraglichen Klauseln ansonsten zu einer für den Verbraucher nachteiligen Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen würde.
Wenn also der Vertrag eine unwirksame Schadensersatzklausel enthält, tritt an deren Stelle nicht die gesetzliche Haftung – sondern der Verbraucher haftet gar nicht, sofern der Vertrag im Übrigen wirksam ist. Der EuGH begründet das mit der zugrunde liegenden Klausel-Richtlinie, die es gebiete „angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln ein Ende gesetzt wird“.
Diese in den letzten Jahren entwickelte Rechtsprechung des EuGH wirft viele Fragen auf, die hier nicht behandelt werden können. Es bleibt abzuwarten, wie sie in Deutschland umgesetzt wird.
Unternehmer, die B2C tätig sind, sollten angesichts der Rechtsprechung des EuGH ihre Verträge und AGB regelmäßig prüfen lassen. Eine unwirksame Klausel kann, wenn diese Rechtsprechung in Deutschland umgesetzt wird, gravierende Auswirkungen haben. Gegebenenfalls kann es sich anbieten, keine Klausel zu verwenden.

7. Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

Seit 2017 bestehen für Unternehmer Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat den Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit er sich entweder freiwillig bereit erklärt oder durch bestimmte Regeln verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG).
Unternehmer, die AGB verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB als auch auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen. Dabei ist es unbeachtlich, ob der Unternehmer Verträge mit dem Verbraucher über die Internetseite abschließt. Die Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG).
Nimmt der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teil, sei es freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, so hat er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen.
Auch bei fehlender Bereitschaft, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, hat der Unternehmer den Verbraucher hierüber auf seiner Webseite und in den AGB zu informieren. Detaillierte Informationen und eine Checkliste erhalten Sie in unserem Merkblatt „Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung“.

II. AGB im Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer

Weniger strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsver­kehr mit einem Unternehmer zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Geschäftsverkehr mit Unternehmern bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmer sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit.
In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 303 ff. BGB keine Anwendung.

1. Einbeziehen der AGB in den Vertrag

AGB gelten auch zwischen Unternehmern nur, wenn die Parteien sich über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben, so dass eine zumindest konkludente Einigung stets erforderlich ist. Ein ausdrücklicher Hinweis kann unter Umständen entbehrlich sein. Wurde der Vertrag geschlossen, ohne die AGB zu erwähnen, und werden sie dann erstmals in einer von einer Vertragspartei ausgestellten Rechnung erwähnt, reicht das nicht aus.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB ausdrücklich hinzuweisen und somit der anderen Vertragspartei die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten.
In einem aktuellen Urteil (vom 24.11.2022, C-358/21) hat der EuGH bestätigt, dass es (im grenzüberschreitenden) B2B-Geschäftsverkehr für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsklausel ausrecht, wenn:
  • die Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten ist und
  • der Vertrag durch Angabe eines Hyperlinks zu den AGB auf die AGB verweist und
  • die AGB auf der Internetseite nicht nur gelesen, sondern auch ausgedruckt werden können
Hingegen müssen die AGB dem Vertrag nicht beigefügt werden.
Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.

2.  Beschränkte Inhaltskontrolle

Anders als im Verhältnis zum Verbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit  einem Unternehmer nur einer beschränkten Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, durch die eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei ausgeschlossen werden soll.
Lediglich bei Verträgen, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, findet eine solche Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung seit dem 01.01.2009 nicht mehr statt.
Für Verträge zwischen Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308 Nr. 1, 2 bis 9 und 309 BGB zwar nicht. Ein Verstoß gegen sie kann jedoch Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern haben. Häufig werden Klauseln, die gegenüber Verbrauchern unwirksam sind, von der Rechtsprechung auch für den unternehmerischen Rechtsverkehr verworfen. Eine allgemeingültige Regel gibt es dafür jedoch nicht.

3.  Pflichten für Online-Plattformen

Unternehmen, die eine Online-Plattform betreiben, müssen aufgrund der „Verordnung zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten“ ihre AGB auf Vereinbarkeit mit deren Vorgaben überprüfen.
Wie bisher müssen die AGB klar und verständlich formuliert sein, jedoch wird nun zusätzlich verlangt, dass sie bestimmte Angaben enthalten. Weitere Informationen zu den nach der Verordnung erforderlichen Angaben finden Sie in unserem Artikel „Rechtliche Anforderungen an Online-Vermittlungsplattformen”.

4. Nicht in den Vertrag einbezogene oder unwirksame Klauseln

Zu den Folgen unwirksamer Klauseln siehe oben bei I.6
Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen.
Dieser Artikel soll - als Service Ihrer IHK Köln - nur erste Hinweise geben und erhebt kei­nen Anspruch auf Vollständigkeit.
Stand: Dezember 2023
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